Zeile 67

In dieser Zeile ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für das Wirtschaftsjahr 2022 bzw. abweichende Wirtschaftsjahr 2021/2022 bei der Einkommensermittlung abzuziehen. Investitionsabzugsbeträge vorangegangener Wirtschaftsjahre waren in den entsprechenden Steuererklärungen zu erfassen.

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter, die der Stpfl. in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren ggf. verlängert durch das 4. Coronahilfegesetz anzuschaffen oder herzustellen und in einer inländischen Betriebsstätte zu nutzen beabsichtigt. Den Investitionsabzugsbetrag können nur kleinere Stpfl. in Anspruch nehmen.

Zeile 68-72

Diese Zeilen nehmen die Folgeänderungen von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG auf. Nach § 7g Abs. 2 EStG ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens in Höhe des Betrags in Zeile 42, den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnungen erfolgen in den Zeilen 43–45.

Da Investitionsabzugsbeträge nur für Anschaffungen innerhalb von 4 Jahren ggf. verlängert durch das 4. Coronahilfegesetz in Anspruch genommen werden kann, sind sie entsprechend den Jahren der Inanspruchnahme aufzuteilen.

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