Zeile 264

In den vorherigen Zeilen werden die steuerfreien Erträge ermittelt, bei denen die Steuerfreiheit u. a. voraussetzt, dass der Spezial-Investmentfonds nicht zur Transparenz optiert hat. Ist der Fonds dagegen auf Antrag als transparent anzusehen, sind die vom Fonds erzielten Ausschüttungen beim Anteilseigner steuerlich zu erfassen. Diese haben die Einkünfte erhöht. Soweit sie bei Körperschaften als Anteilseigner steuerfrei sind, z. B. nach § 8b KStG, sind sie in Zeile 264 zu kürzen.

Zeile 265

Die Steuerfreiheit von Ausschüttungen an den Spezialinvestment-Fonds gilt nicht, wenn Anteilseigner eine Lebens- oder Krankenversicherung, Pensionsfonds oder ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist. Für diese Anleger ist daher der steuerfreie Betrag aus Zeile 264 wieder zu kürzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge