Zeile 238

In diese Zeile sind die laufenden Erträge, die sich aus einem Investment des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, einzutragen (vgl. die Ausführungen zu Zeile 219). Dabei handelt es sich um die Erträge gem. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG.

Zeile 239

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 220.

Zeile 240

Die Erträge, die sich aus einer Anlage des Spezial-Investmentfonds in einen Aktienfonds speisen, sind wie bei einem direkten Investment in den Aktienfonds zu besteuern. Die Freistellung nach § 20 InvStG gilt entsprechend (§ 43 Abs. 3 InvStG).

Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 221.

Zeilen 241–243

Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn an dem Spezial-Investmentfonds Lebens- oder Krankenversicherungen, Pensionsfonds oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind und sich die Erträge aus dem Spezial-Investmentfonds aus Aktienfonds speisen. Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 222–224.

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