Vor Zeilen 225–230

In den Zeilen 225–230 werden die Einkünfte aus Mischfonds ermittelt. Besonderheiten bestehen dabei, wenn die Fondsanteile zum Kapitalanlagevermögen einer Lebens-, Krankenversicherung, Pensionsfonds, Kreditinstitut oder Finanzinstitut o. Ä. gehören. Diese Einkünfte werden nicht in Zeilen 225–227, sondern in den Zeilen 228–230 ermittelt.

Mischfonds sind Fonds, bei denen die Anlagebedingungen vorsehen, dass der Wert der Kapitalanteile stets mind. 25 % beträgt. Die tatsächliche Anlage ist insoweit unerheblich, da nur auf die Anlagebedingungen abgestellt wird. Vgl. zu den zu berücksichtigenden Kapitalanteilen die Ausführen zu Vor Zeilen 219–224.

Zeile 225

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 219.

Zeile 226

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 220.

Zeile 227

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 40 % steuerfrei (§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 InvStG).

Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 221.

Zeile 228

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 222.

Zeile 229

Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Zeile 223.

Zeile 230

Von den Einkünften aus Mischfonds sind 15 % steuerfrei (§ 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 InvStG).

Vgl. weiter die Erläuterungen zu Zeile 224.

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