Zeilen 32-33

Hier ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen betrieben werden, die überwiegend von Mitgliedern benutzt werden. Wird diese Frage bejaht, sind nähere Angaben auf einem gesonderten Blatt zu machen und an das Finanzamt neben der elektronischen Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln. Einnahmen aus dem Betrieb dieser Anlagen sind in die Prüfung der Frage, ob nicht begünstigte Einnahmen die Grenze von 10 % bzw. 20 % übersteigen, einzubeziehen; die Einnahmen sind in Zeile 7 enthalten. Zeilen 32, 33 dienen dazu, nähere Angaben abzufragen, um entscheiden zu können, ob die Einnahmen begünstigt oder nicht begünstigt sind.

Herstellung, Erwerb und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen sind begünstigt, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Unter Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen fallen z. B. Heizungs-, Wasch- und Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Schwimmbäder, Kindergärten und Spielplätze. Überwiegend für Mitglieder bestimmt ist die Einrichtung, wenn auf längere Sicht gesehen mehr als 50 % der Benutzer Mitglieder sind. Notwendig ist der Betrieb durch die Genossenschaft bzw. den Verein, wenn sich kein anderer Betreiber findet oder der Betrieb durch einen anderen Träger aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Gründen nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist. Nicht entscheidend ist, ob die Einrichtung oder Anlage selbst notwendig ist.

Beizufügende Unterlagen

Zeile 34

Neben der elektronisch zu übermittelnden Steuererklärung mit Anlagen sind folgende Unterlagen an das Finanzamt in elektronischer Form zu übermitteln:

  • Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Geschäftsbericht,
  • Prüfungsberichte,
  • Ermittlung des Gewinns bei partiell steuerpflichtiger Tätigkeit.

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