Vor Zeilen 301–337

Beträgt der in Zeile 34 einzutragende Wert 10 % oder mehr, ist damit noch nicht entschieden, dass die Ausschüttungen tatsächlich nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Maßgebend ist nämlich nicht die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung, sondern die auf die Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, anteilig entfallende Beteiligung. Dies wird auf der Ebene der jeweiligen beteiligten Körperschaft in den Zeilen 322 ff. ermittelt. Den einzelnen Gesellschaftern ist die Beteiligung entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

Zeilen 301–302

In diesen Zeilen sind der Name und die Steuernummer der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft anzugeben, an der die Körperschaft beteiligt ist.

Zeilen 303–304

Diese Zeilen nehmen die Nummer und den Namen der beteiligten Körperschaft auf. Die Nummer muss der Nummer in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entsprechen.

Zeilen 305–321

Diese Zeilen bleiben frei.

3.1 Anteil an den erhaltenen Ausschüttungen und Bezügen

Zeilen 322–325

In diesen Zeilen sind die anteilig auf die beteiligte Körperschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft aus den Zeilen 22–25 einzutragen. Die anteilige Zuordnung erfolgt nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Vgl. im Einzelnen Erl. zu Zeilen 22–25.

Zeilen 326–330

Diese Zeilen bleiben frei.

3.2 Beteiligung

Zeile 331

In den Zeilen 331–337 wird ermittelt, ob die beteiligte Körperschaft unmittelbar durch Sonderbetriebsvermögen oder mittelbar über die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft über eine Beteiligung verfügt, die für die Steuerbefreiung qualifiziert ist.

In Zeile 331 ist der für die Bestimmung der Beteiligungsgrenze maßgebende Zeitpunkt einzutragen. Hierzu wird auf Erl. zu Zeile 31 verwiesen.

Zeilen 332–335

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 336

In dieser Zeile ist die Höhe der Beteiligung anzugeben, die zu dem maßgebenden Stichtag im Sonderbetriebsvermögen gehalten wird. Diese unmittelbare Beteiligung wird mit der über die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft gehaltene mittelbare Beteiligung zusammengerechnet.

Zeile 337

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl zu berücksichtigen, wenn zum maßgebenden Stichtag die Beteiligungshöhe unter 10 % lag, trotzdem aber Steuerfreiheit eingreift. Das kann der Fall sein, wenn eine Zusammenrechnung von mittelbar und unmittelbar gehaltenen Beteiligungen zu erfolgen hat oder die Voraussetzungen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe nach § 8b Abs. 4 Satz 8 KStG vorliegen (Kennzahl 1), oder weil im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben wurde und daher nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG Rückwirkung auf den Beginn des Jahres eintritt (Kennzahl 2). Die Rückwirkung eines Erwerbs im Laufe des Jahres bezieht sich nach Ansicht der Finanzverwaltung nur auf die erworbene Beteiligung, d. h. Auskehrungen auf eine zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Beteiligung von weniger als 10 % fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

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