Vor Zeilen 31–34

Die Zeilen 31–34 dienen der Prüfung, wie hoch die Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu dem maßgebenden Zeitpunkt (Zeile 31) war. Die Ausschüttung ist nach § 8b Abs. 4 KStG nur steuerfrei, wenn die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 % betragen hat. Maßgebend ist immer dieser Zeitpunkt, auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. Maßgebendes Kalenderjahr ist dann dasjenige Kalenderjahr, dem die Ausschüttung zuzurechnen ist. Bei der Prüfung der Höhe der Beteiligung ist die Regelung des § 8b Abs. 4 Satz 4 KStG zu berücksichtigen. Daher sind auch Beteiligungen zu erfassen, die mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden. Nicht in den Zeilen 31–34 zu berücksichtigen ist dagegen § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG, wonach eine Beteiligung als bereits am Beginn des Kalenderjahres bestehend gilt, wenn im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben worden ist. Dies wird erst in Zeile 337 berücksichtigt. Auch Beteiligungen, die im Sonderbetriebsvermögen gehalten werden, sind in den Zeilen 31-34 nicht zu erfassen. Da sich Sonderbetriebsvermögen immer nur auf einen einzelnen Gesellschafter bezieht, erfolgt diese Eintragung in Zeile 336.

Zeile 31

In dieser Zeile ist auf allen Seiten der Stichtag anzugeben, auf den die Höhe der Beteiligung festgestellt wird. Maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die Ausschüttung erfolgt, bei abweichendem Wirtschaftsjahr dasjenige Kalenderjahr, dem die Ausschüttung steuerlich zuzurechnen ist. Für den Vz 2022 ist also der 1.1.2022 einzutragen.

Zeile 32

In dieser Zeile ist die Höhe der unmittelbar von der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft gehaltenen Beteiligung, also ohne eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligung, einzutragen.

Zeile 33

Zeile 33 nimmt die Höhe der Beteiligung auf, die mittelbar über eine andere Personengesellschaft gehalten wird. Maßgebend ist der Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung dieser anderen Personengesellschaft.

Zeile 34

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 32 und 33 zu bilden. Damit werden unmittelbar und mittelbar von der Personengesellschaft gehaltene Beteiligungen an derselben ausschüttenden Gesellschaft zusammengerechnet.

Zeilen 35–300

Diese Zeilen bleiben frei.

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