Zeile 6

In dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der von der in den Zeilen 1–5a bezeichneten Körperschaft erhaltenen Vergütungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG einzutragen.

Ist die ausschüttende Körperschaft teilweise von der Gewerbesteuer befreit und übt sie teilweise eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus, erfolgt eine Kürzung nur um die steuerpflichtigen Gewinnanteile, da nur insoweit eine Doppelerfassung bei der Gewerbesteuer droht. Die zu erfassende steuerpflichtige Ausschüttung ist im Verhältnis des steuerpflichtigen Gewinns zu dem Gesamtgewinn der ausschüttenden Körperschaft aufzuteilen. Erforderlichenfalls kann eine Schätzung erfolgen. Der Gesamtbetrag der Vergütungen in Zeile 6 ist in diesen Fällen um den danach nicht mit Gewerbesteuer vorbelasteten Teil der Ausschüttung zu kürzen.

Zeile 7

In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, nach welcher Vorschrift die gewerbesteuerliche Kürzung zu erfolgen hat, weil die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift vorliegen. Ebenfalls anzugeben ist, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG oder nach einem DBA in Betracht kommt. Für die Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes der Beteiligung sind bei Personengesellschaften im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligungen zusammenzurechnen.

Besteht eine Steuerbefreiung nach einem DBA, hat die Kürzung nach § 9 Nr. 8 GewStG ab einer Beteiligung von 15 % auch dann zu erfolgen, wenn das DBA das Schachtelprivileg von einer höheren Beteiligung abhängig macht. Wird nach dem DBA das Schachtelprivileg ab einer niedrigeren Beteiligung als 15 % gewährt, gilt auch gewerbesteuerlich die niedrigere Beteiligungsquote.

Zur Eintragung der Schlüsselzahl "4" für nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Bezüge wird auf die Erl. zur GewSt-Erklärung, Rz. 35, verwiesen. Die Schlüsselzahl "4" kann nur von Organgesellschaften eingetragen werden. Ist der Bezug nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG nur teilweise steuerfrei, sind 2 Anlagen BEG auszufüllen. In der einen Anlage ist die Schlüsselzahl "4" für den steuerfreien Teil einzutragen, in der anderen Anlage für den nicht steuerfreien Teil darf die Schlüsselzahl "4" nicht eingetragen werden.

Handelt es sich nicht um eine Organgesellschaft, ist ein nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreier Bezug nicht in der Anlage BEG zu erfassen. Ist der Bezug nur teilweise steuerfrei, ist der steuerpflichtige Teil in den folgenden Zeilen der Anlage BEG zu erklären. In beiden Fällen darf in Zeile 7 die Schlüsselzahl "4" nicht eingegeben werden.

Wird in Zeile 7 keine Eintragung gemacht, weil die Voraussetzungen keiner der Kürzungsvorschriften vorlagen, führt dies zu der Hinzurechnung der Gewinnausschüttung in Zeile 15.

Zeile 8

In dieser Zeile sind Finanzierungsaufwendungen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG einzutragen, die mit den Gewinnausschüttungen nach Zeile 6 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese Finanzierungsaufwendungen sind nach § 8 Nr. 2a Satz 3, Nr. 7 Satz 2 und Nr. 8 Satz 2 GewStG von dem Kürzungsbetrag abzuziehen, erhöhen also die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Dafür erfolgt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Der Abzug von dem Kürzungsbetrag erfolgt in Zeilen 17, 19 bzw. Zeilen 25, 27.

Diese Finanzierungsaufwendungen sind in dem Betrag der hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen der Zeile 50 bzw. 58 des Vordrucks GewSt 1 A enthalten, werden in Zeile 79 des Vordrucks GewSt 1 A über Zeilen 17, 20 bzw. Zeilen 26, 28 der Anlage BEG aber aus dem Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG herausgerechnet.

Zeile 8 gilt für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften uneingeschränkt, da bei ihnen auf jeden Fall eine Kürzung erfolgen muss, da in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG 60 % der Gewinnausschüttung enthalten sind. Körperschaften haben diese Zeile jedoch nur auszufüllen, wenn eine Kürzung zu erfolgen hat. Das ist nur der Fall, wenn Zeile 16 auszufüllen ist, d. h. wenn die Beteiligung die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG erfüllt (Zeile 7), nicht aber die Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG (Zeile 14). Nur in diesem Fall ist die Gewinnausschüttung in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG enthalten, sodass eine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht kommt.

Zeile 9

Auch andere Aufwendungen als Finanzierungsaufwendungen, die mit den Gewinnausschüttungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, müssen den Kürzungsbetrag vermindern. Diese sonstigen Aufwendungen sind in Zeile 9 einzutragen. Für die Eintragung durch Einzelgewerbetreibende, Mitunternehmerschaften und Körperschaften gelten die Ausführungen zu Zeile 8 entsprechend.

Zeilen 10 – 11

Diese Zeilen sind nur auszufüllen, soweit die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehalten wird. Für diese Beteiligung ist anzugeben, zu welchem Prozentsatz unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft Körperschaften ...

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