Vor Zeilen 36–40

In diese Zeilen sind für den Organträger die Einkünfte und die darauf entfallende ausländische Steuer einzutragen, die von seiner Organgesellschaft erzielt werden. Die Beträge sind der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Organgesellschaft zu entnehmen, d. h. den Zeilen 27–30 der Anlage AESt der Organgesellschaft.

Der Vordruck des Organträgers nimmt auch die Daten der Organgesellschaften auf. Dazu dienen die Zeilen 36–40. Er unterscheidet dabei, ob es sich bei dem Organträger um eine Körperschaft (Zeilen 36, 38 und 39) oder um einen Steuerpflichtigen handelt, der der Einkommensteuer unterliegt (Zeilen 37, 38 und 40). Die gesonderte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für jede Organgesellschaft und die Zurechnung dieser Besteuerungsgrundlagen in Zeile 38 der Anlage ZVE des Organträgers betreffen nur die Einkommensermittlung. Bei den Zeilen 36ff. der Anlage AESt geht es aber nicht um die Einkommensermittlung, sondern um die Anrechnung von Steuern. Steuern der Organgesellschaften, die nach § 19 Abs. 1 KStG auf der Ebene des Organträgers anzurechnen sind, werden deshalb beim Organträger nur erfasst, wenn sie in die Zeilen 36 ff. des Vordrucks AESt des Organträgers einbezogen werden.

Zeile 36

In Zeile 36 sind die über eine Organgesellschaft zugerechneten ausländischen Einkünfte einzutragen, wenn der Organträger eine Körperschaft ist.

Zeile 37

In Zeile 37 sind die über eine Organgesellschaft zugerechneten ausländischen Einkünfte einzutragen, wenn der Organträger keine Körperschaft ist.

Zeile 38

In diese Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die angerechnet werden kann.

Der Betrag ist aus Zeile 7 der Anlage AESt der Organgesellschaft(en) zu entnehmen.

Zeile 39

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn der Organträger eine Körperschaft ist. In diesem Fall ist die Steuer einzutragen, die statt angerechnet zu werden, abgezogen werden soll gem. § 34c Abs. 2 EStG.

Vgl. zu weiteren Ausführungen Zeile 42.

Zeile 40

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn der Organträger keine Körperschaft ist und damit der Einkommensteuer unterliegt. In diesem Fall ist die Steuer einzutragen, die statt angerechnet zu werden, abgezogen werden soll gem. § 34c Abs. 2 EStG.

Vgl. zu weiteren Ausführungen Zeile 42.

Zeile 41

Nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG werden anrechenbare ausländische Steuern auf Antrag des Stpfl. von der Summe der Einkünfte abgezogen (sogenannter "alternativer Abzug").

In dieser Zeile ist anzugeben, ob statt der Anrechnung der ausländischen Steuer ein Abzug als Betriebsausgabe erfolgen soll.

Bei diesen Steuern ist der Abzug von der Bemessungsgrundlage dann günstiger, wenn das Einkommen (z. B. infolge inländischer Verluste) niedrig ist oder 0 EUR beträgt, sodass keine ausreichend hohe inländische Steuer anfällt, auf die die ausländische Steuer angerechnet werden könnte. Dann bewirkt der Abzug von der Bemessungsgrundlage einen Verlustvortrag. Außerdem wirkt sich der Abzug von der Bemessungsgrundlage bei der Gewerbesteuer aus, wenn es sich nicht um Steuern auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte handelt, während dies bei der Anrechnung nicht der Fall ist.

Diese Zeile ist im Falle einer Organschaft nur vom Organträger und nicht von der Organgesellschaft auszufüllen. Der Abzug erfolgt einheitlich – auch für von der Organgesellschaft gezahlte Steuern – auf Ebene des Organträgers. Dies ist unsystematisch, da u. E. der Abzug von der Bemessungsgrundlage bei der Organgesellschaft zu erfolgen hätte. Der Abzug erfolgt nach Ansicht der Finanzverwaltung aber auf der Ebene des Organträgers und ist daher in Zeile 41 seiner Anlage AESt zu erfassen. Grund ist, dass das Wahlrecht gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2 EStG nur einheitlich für alle Organgesellschaften für ein Land ausgeübt werden kann. Daher soll das Wahlrecht nur auf Ebene des Organträgers ausgeübt werden.

Zeile 42

In dieser Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, für die der alternative Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG beantragt wird. Es handelt sich um ausländische Steuern, die auch angerechnet werden könnten.

In dieser Zeile sind nicht nur die ausländischen Steuern, die auf Einkünfte aus eigener Tätigkeit des Stpfl. erhoben werden, einzutragen, sondern auch die ausländischen Steuern, die auf Einkünfte über Mitunternehmerschaften oder Organgesellschaften erzielt werden. Der Abzug der ausländischen Steuer erfolgt als Betriebsausgabe. Daher können die ausländischen Steuern bei Einkünften aus Fonds auch nur entsprechend der Steuerpflicht dieser Einkünfte berücksichtigt werden. Es ist daher die Summe aus den folgenden Beträgen zu bilden:

  • 20 % des Betrags aus Zeile 10 (Aktienfonds),
  • 70 % des Betrags aus Zeile 13 (Versicherung oder Finanzinstitut o. Ä. ist Anleger des Aktienfonds),
  • 60 % des Betrags aus Zeile 16 (Mischfonds),
  • 85 % des Betrags aus Zeile 19 (Versicherung oder Finanzinstitut o. Ä. ist Anleger des Aktienfonds),
  • 40 % des Betrags aus Zeile 22 (Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienvermögen),
  • 20 % des Betrags aus Zeile...

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