Zeile 6

In diese Zeile sind die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften einzutragen, die steuerfrei sind gem. § 8b Abs. 2 KStG. Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen.

Zeile 7

In diese Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf Einnahmen entfallen, die gem. § 8b KStG steuerfrei sind (Zeile 6). Insoweit sind die ausländischen Steuern nicht anrechenbar, da auf die Einnahmen keine deutsche Steuer entfällt, die den Anrechnungshöchstbetrag darstellt.

Zeile 8

In Zeile 8 ist der Betrag der ausländischen Steuer anzugeben, der mit gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünften im Zusammenhang steht. Ausländische Steuern, die mit steuerfreien Einkünften aus ausländischen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG in Zusammenhang stehen, können lt. Gesetzeswortlaut nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden, da auch insoweit erforderlich ist, dass die jeweiligen Einkünfte in Deutschland besteuert sind. Es bleibt daher fraglich, welche ausländischen Steuern in diese Zeile einzutragen sind. Denkbar ist nur der Fall, dass die Einkünfte zwar grundsätzlich steuerfrei sind, aber die Anwendung des § 8b KStG gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf Ebene einer Organschaft. Anders als bei dem Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG soll ein Abzug der ausländischen Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG auf Ebene der Organgesellschaft erfolgen; bei dieser sind Beteiligungserträge aber steuerpflichtig.

In den Zeilen 9–26 werden die ausländischen Steuern, die auf Einkünfte aus Investmentfonds entfallen, erfasst. Diese sind nach der Art des Fonds unterteilt:

  • Aktienfonds (Zeilen 9–11),
  • Aktienfonds, an denen Lebens- oder Krankenversicherungen oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind (Zeilen 12–14),
  • Mischfonds (Zeilen 15–17),
  • Mischfonds, an denen Lebens- oder Krankenversicherungen oder Finanzinstitute o. Ä. beteiligt sind (Zeilen 18–20),
  • Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienvermögen (Zeilen 21–23),
  • Immobilienfonds mit überwiegend ausländischem Immobilienvermögen (sog. Auslands-Immobilienfonds) (Zeilen 24–26).

In den Zeilen 9-26 sind jeweils die aus dem jeweiligen Fonds erzielten Gewinne/Verluste, die anrechenbare ausländische Steuer und die gem. § 34c Abs. 3 EStG abzugsfähige ausländische Steuer einzutragen. Die Zeilen dienen nur der Erfassung der Beträge. Die Anrechnung oder der Abzug der Steuer erfolgt nicht in der Anlage AESt.

Zeile 9

In dieser Zeile sind die ausländischen Erträge des Anlegers aus Aktienfonds einzutragen. Die Beträge sind bereits um etwaige Betriebsausgaben i. S. d. § 21 InvStG zu vermindern. Es sind sowohl die Beträge für Investmentfonds als auch für Spezial-Investmentfonds einzutragen. Da es um ausländische Erträge geht, muss es sich um Erträge eines ausländischen Investmentfonds handeln. Nur in diesem Fall sind Ausschüttungen, Vorabpauschalen oder Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen i. S. d. § 34d EStG ausländische Einkünfte. Die Beträge sind in voller Höhe einzutragen; unberücksichtigt bleibt eine etwaige (Teil-)Freistellung.

Ein Spezial-Investmentfonds wird regelmäßig als transparent behandelt. Daher kommt es insoweit darauf an, ob die von ihm erzielten Einkünfte ausländische sind. Die Beträge für die Spezial-Investmentfonds sind dabei aus der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung des Fonds zu entnehmen. Dabei ist für jeden Spezial-Investmentfonds eine eigene Anlage AESt auszufüllen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 2).

Nicht in Zeile 9, sondern in Zeile 12 sind Investmenterträge zu erfassen, die von einer Lebens- oder Krankenversicherung oder einem Finanzinstitut o. Ä. erzielt werden.

Zeile 10

In dieser Zeile ist die anrechenbare ausländische Steuer einzutragen, die auf die Einkünfte in Zeile 9 entfallen ist.

Vgl. zu weiteren Ausführungen die Erläuterungen zu Zeile 28.

Zeile 11

In dieser Zeile ist die gem. § 34c Abs. 3 EStG abziehbare ausländische Steuer einzutragen, die auf die Einkünfte in Zeile 9 entfallen ist.

Vgl. zu weiteren Ausführungen die Erläuterungen zu Zeile 30.

Zeilen 12–14

In dieser Zeile sind die Erträge aus Aktienfonds und darauf entfallenden ausländischen Steuern zu erfassen, wenn der Anleger eine Lebens- oder Krankenversicherung oder ein Finanzinstitut o. Ä. ist.

Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 9–11.

Zeilen 15–20

In den Zeilen 15–20 sind die Erträge aus Mischfonds und darauf entfallenden ausländischen Steuern zu erfassen. Die Zeilen 18–20 sind nur auszufüllen, wenn der Anleger eine Lebens- oder Krankenversicherung oder ein Finanzinstitut o. Ä. ist.

Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 9–14.

Zeilen 21–23

In den Zeilen 21–23 sind die Erträge aus Immobilienfonds mit überwiegend inländischem Immobilienbesitz und darauf entfallenden ausländischen Steuern zu erfassen.

Vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 9–11.

Zeilen 24-26

In den Zeilen 24–26 sind die Erträge aus Ausland-Immobilienfonds, d. h. Immobilienfonds mit überwiegend ausländisch...

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