Diese Zeile betrifft nur Investmentfonds. Ein Investmentfonds gilt nach § 15 Abs. 1 InvStG als sonstige juristische Person des privaten Rechts i. S. d. § 2 Abs. 3 GewStG und ist daher grundsätzlich Gewerbesteuersubjekt. Er ist nach § 15 Abs. 2 InvStG jedoch von der Gewerbesteuer befreit, wenn er seine Tätigkeit auf die Anlage und Verwaltung der ihm überlassenen Mittel für gemeinschaftliche Rechnung beschränkt und er seine Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Keine wesentliche aktiv unternehmerische Tätigkeit liegt nach § 15 Abs 3 InvStG vor, wenn diese zu weniger als 5 % der gesamten Einnahmen führt. Diese Regelung lässt aber eine gewerbliche Tätigkeit des Investmentfonds zu, die dann nach § 15 Abs. 4 InvStG einen gewerbesteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet. Gewerbesteuerpflicht tritt nicht für den gesamten Investmentfonds, sondern nur für den Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. Dieser Gewinn ist durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln und in Zeile 46 einzutragen.

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