Das berücksichtigungsfähige verrechenbare EBITDA aus Zeile 53 abzüglich des Verbrauchs an verrechenbarem EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr aus den Zeilen 54–57 sowie abzüglich des wegfallenden EBITDA-Vortrags aus dem fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahr ergibt den Vortrag an verrechenbarem EBITDA zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahrs. Dieser Betrag wird in Zeile 59 ermittelt.

Während des Bestehens der Organschaft wird der EBITDA-Vortrag nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt. Für Organgesellschaften kann sich daher ein EBITDA-Vortrag nur aus vororganschaftlicher Zeit ergeben. Während der Organschaft kann ein solcher vororganschaftlicher EBITDA-Vortrag der Organgesellschaft nicht genutzt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge