In dieser Zeile sind weitere Tatbestände zu berücksichtigen, die den fortführungsgebundenen Zinsvortrag aus Zeile 30 mindern. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die bereits bei der Ermittlung der Zinsvorträge berücksichtigt worden sind, aber auch den fortführungsgebundenen Zinsvortrag verringern. Grundsätzlich wird, sofern ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, der gesamte bestehende Zinsvortrag zum fortführungsgebundenen Zinsvortrag. Eine Aufteilung in einen fortführungsgebundenen Zinsvortrag und einen übrigen Zinsvortrag ist daher nur dann erforderlich, wenn nach dem Antrag des § 8d KStG (z. B. in späteren Vz) ein Zinsvortrag entsteht.

In Zeile 31 ist die Summe der durch die folgenden Sachverhalte untergehenden fortführungsgebundenen Zinsvorträge zu bilden:

  • durch Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft nicht mehr nutzbaren Zinsvorträge (Zeile 8a),
  • durch Aufgabe oder Übertragung eines Verluste erzielenden (Teil-)Betriebs oder durch Ausscheiden aus einem Organkreis (Zeile 9). Bei der Übertragung eines (Teil-)Betriebs mittels Umwandlung sind die Sonderregelungen des § 2 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG hinsichtlich eines Verlustuntergangs im Rückwirkungszeitraum zu beachten.

Sofern der Zinsvortrag durch einen schädlichen Beteiligungserwerb untergeht, weil für diesen kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, ist dieser Betrag nicht in Zeile 31, sondern in Zeile 30 zu erfassen.

Der Zinsvortrag kann nur bis zur Höhe des noch bestehenden fortführungsgebundenen Zinsvortrags untergehen; daher kann der Betrag in Zeile 31 nicht höher als der Betrag, der sich aus Zeile 28 abzüglich der Summe des Betrags aus Zeilen 29 und 30 ergibt. Der verbleibende fortführungsgebundene Zinsvortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Zeile 28) ist also zunächst um den Zinsvortrag zu mindern, der aufgrund eines schädlichen Ereignisses gem. § 8d Abs. 2 KStG untergeht (Zeile 29) sowie aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs, für den kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird (Zeile 30). Sofern die rechnerische Summe des untergehenden fortführungsgebundenen Zinsvortrags höher als der Betrag in Zeile 28 ist, verfällt der überschießende Betrag.

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