In diese Zeile ist der Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags einzutragen, der aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs gem. § 8c KStG untergeht. Ein Untergang des Zinsvortrags erfolgt nur dann, wenn kein wirksamer Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird. Sofern ein schädlicher Beteilgungserwerb gem. § 8c KStG vorliegt und kein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, gehen unabhängig von der Höhe des Beteiligungserwerbs der fortführungsgebundene Zinsvortrag zum Ende des letzten Vz vollständig unter. Ein Zinsrücktrag ist nicht möglich. Daher ist in Zeile 30 der Betrag aus Zeile 28 einzutragen.

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