Zeile 7 berücksichtigt, dass im Falle eines schädlichen Ereignisses i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG der fortführungsgebundene Zinsvortrag insoweit bestehen bleibt, wie stille Reserven vorhanden sind. Da in Zeile 6 der volle Betrag des fortführungsgebundenen Zinsvortrags abgezogen wird, wird der Betrag, der durch vorhandene stille Reserven erhalten bleibt, in Zeile 7 wieder hinzugerechnet.

Tritt ein schädliches Ereignis ein, geht der fortführungsgebundene Zinsvortrag grundsätzlich in voller Höhe unter; dies gilt aber nicht, soweit stille Reserven vorhanden sind.

Sofern zum Schluss des Vz 2020 stille Reserven vorhanden sind, kommt es damit zu keinem Untergang des fortführungsgebundenen Zinsvortrags. In Zeile 7 ist der Betrag des weiter bestehenden fortführungsgebundenen Zinsvortrags einzutragen; die Berechnung dieses Betrags unter Berücksichtigung von stillen Reserven hat auf einem extra Blatt zu erfolgen. Der Betrag kann höchstens der durch das schädliche Ereignis untergehende Zinsvortrag (Zeile 6) sein.

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