Die Zeilen 1–3 fragen ab, ob mehrere Betriebe vorliegen. Die Zinsschranke ist nicht je Stpfl., sondern je "Betrieb" anzuwenden. Ein "Betrieb" ist eine selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tätigkeit und der selbstständigen Tätigkeit, die von anderen Einheiten desselben Stpfl. abgegrenzt ist. Körperschaften, bei denen alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb sind, d.h. unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG und Pensionsfondsvereine a.G., können nur einen einzigen Betrieb haben. Für sie kommt daher die Abfrage nach mehreren Betrieben nicht in Betracht; sie haben die Zeilen 1–3 nicht auszufüllen.

Die Zeilen 1–3 haben nur Körperschaften auszufüllen, die mehrere "Betriebe" unterhalten können. Das sind Körperschaften gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Wenn diese Körperschaften Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten beziehen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht im Rahmen jeder Einkunftsart ein "Betrieb" besteht. "Betriebe" im Sinne der Zinsschranke bestehen nur bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Tätigkeit. Das bedeutet, dass die Regeln über die Zinsschranke bei den anderen Einkunftsarten, also insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen mangels Vorliegens eines "Betriebs" nicht anzuwenden sind.

Für jeden Betrieb im aufgeführten Sinne ist eine eigene Anlage Zinsschranke auszufüllen und bei dem Finanzamt einzureichen.

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