In dieser Zeile sind die Zinsaufwendungen der Organgesellschaft einzutragen.[1] Der Betrag ergibt sich aus Zeile 27 der Anlage OG der Organgesellschaft; er ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festzustellen.

In Zeile 30 sollen auch Zinsaufwendungen einzutragen sein, die von der Organgesellschaft an den Organträger oder andere Organgesellschaften gezahlt wurden. U. E. ist das unrichtig. Da ein Organkreis nur "ein" Betrieb i. S. d. Zinsschranke ist, sind Zinsaufwendungen (und Zinserträge) innerhalb dieses "einen Betriebs" nicht zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Zinsen im Organkreis ist der in Zeile 30 einzutragende Betrag in Zeile 12 der Anlage Zinsschranke des Organträgers zu übertragen.

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