Zeile 26 ist auszufüllen bei Spezial-Investmentfonds, die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG die Transparenzoption ausgeübt haben. Nach § 29 Abs. 4 InvStG sind Spezial-Investmentfonds von der GewSt befreit; die Gewerbesteuerpflicht trifft die Anteilseigner.

Auf der Ebene des Investmentfonds sind die Teilfreistellungen nach § 42 Abs. 4 InvStG sowie die Freistellungen nach § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG nicht anzuwenden. Dadurch entsteht ein Korrekturbetrag bei dem Investmentfonds, da die Ergebnisse dem Anleger zugerechnet werden und erst auf dessen Ebene über die Freistellung zu entscheiden ist. Dieser Korrekturbetrag wird in Zeile 26 zur Ermittlung des Gewerbeertrags bei dem Anleger eingetragen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 49 des Vordrucks GewSt 1 A.

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