In dieser Zeile sind die nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG (Zinsschranke) abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Alle von der Körperschaft geleisteten Zinsen sind in Zeilen 177, 178 bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden, wenn die Anwendung der Zinsschranke in Betracht kam, d. h. wenn der Zinssaldo mindestens 3 Mio. EUR betragen hat und wenn die Körperschaft zu einem Konzern gehört. Die Abzugsfähigkeit der Zinsen wird anhand der Daten in der Anlage Zinsschranke ermittelt; die abzugsfähigen Zinsen ergeben sich dort aus Zeile 24. Dieser Betrag ist in Zeile 179 zu übernehmen. Dadurch wird das Einkommen um die abzugsfähigen Zinsen vermindert. Dieser Betrag enthält auch den Zinsvortrag aus vorangegangenen Jahren, der im laufenden Jahr abgezogen werden kann.

Zeile 179 ist für eine Organgesellschaft nicht auszufüllen. Da alle Gesellschaften eines Organkreises nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG als ein einziger Betrieb gelten, ist die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft gezahlten Zinsen auf der Ebene des Organträgers zu prüfen. Der Betrag der abzugsfähigen Zinsen in Zeile 179 des Vordrucks für den Organträger enthält also auch die von den Organgesellschaften geleisteten Zinsen, soweit diese nach den Regeln der Zinsschranke abzugsfähig sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge