9.1 Zeile 177

In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist.

Zunächst werden sämtliche Zinsaufwendungen hinzugerechnet; anschließend (Zeile 179) mindert der abzugsfähige Teil den Gewinn. Der gesamte in einem Wirtschaftsjahr angefallene Zinsaufwand ist aus den Zeilen 11 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen. Bei Organträgern ist nur der eigene Zinsaufwand in Zeile 177 zu erfassen; der Zinsaufwand der Organgesellschaft wird in Zeile 178 erfasst.

9.2 Zeile 178

In diese Zeile ist der Zinsaufwand des laufenden Jahres der Organgesellschaft einzutragen. Es ist wie in Zeile 177 der gesamte Zinsaufwand hinzuzurechnen, der den handels- bzw. steuerbilanziellen Gewinn gemindert hat (Zeile 11). In Zeile 179 ist dann der abzugsfähige Teil des Zinsaufwands wieder abzuziehen.

9.3 Zeile 179

In dieser Zeile sind die nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG (Zinsschranke) abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Alle von der Körperschaft geleisteten Zinsen sind in Zeilen 177, 178 bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden, wenn die Anwendung der Zinsschranke in Betracht kam, d. h. wenn der Zinssaldo mindestens 3 Mio. EUR betragen hat und wenn die Körperschaft zu einem Konzern gehört. Die Abzugsfähigkeit der Zinsen wird anhand der Daten in der Anlage Zinsschranke ermittelt; die abzugsfähigen Zinsen ergeben sich dort aus Zeile 24. Dieser Betrag ist in Zeile 179 zu übernehmen. Dadurch wird das Einkommen um die abzugsfähigen Zinsen vermindert. Dieser Betrag enthält auch den Zinsvortrag aus vorangegangenen Jahren, der im laufenden Jahr abgezogen werden kann.

Zeile 179 ist für eine Organgesellschaft nicht auszufüllen. Da alle Gesellschaften eines Organkreises nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG als ein einziger Betrieb gelten, ist die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft gezahlten Zinsen auf der Ebene des Organträgers zu prüfen. Der Betrag der abzugsfähigen Zinsen in Zeile 179 des Vordrucks für den Organträger enthält also auch die von den Organgesellschaften geleisteten Zinsen, soweit diese nach den Regeln der Zinsschranke abzugsfähig sind.

9.4 Zeile 179a

In dieser Zeile sind die verrechenbaren Verluste gem. § 15a EStG abzuziehen, die durch Anwachsung bei der Körperschaft entstanden sind, zu berücksichtigen sind. Derartige Verluste können nur bei Personengesellschaften entstehen. Allerdings können sie im Wege der Anwachsung auf eine Körperschaft übertragen werden, wenn sie zuvor bei der anwachsenden Personengesellschaft bestanden haben. Ein originäres Entstehen von § 15a-Verluste bei Körperschaften ist nicht möglich.

Sind bei einer Personengesellschaft § 15a-Verluste entstanden und wächst diese Personengesellschaft auf die Körperschaft an, so sind auch die § 15a Verluste zu übernehmen. Die Anwachsung ist ein steuerliches "Nullum". Daher müssen die § 15a-EStG Verluste auch bei der aufnehmenden Körperschaft weiter geführt werden, auch wenn die Regelung eigentlich nur für Personengesellschaften Anwendung findet.

Nicht zu erfassen sind verrechenbare § 15a-Verluste, die der Körperschaft über eine Personengesellschaft zuzurechnen sind. Diese sind in Zeile 13 ff. zu berücksichtigen. Verluste eines typisch stillen Gesellschafters sind ebenfalls nicht in Zeile 179a, sondern in Zeile 38, 39 zu erfassen.

9.5 Zeile 180

Diese Zeile enthält die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Stpfl. für den Betrieb, für den die Anlage GK ausgefüllt worden ist. Die Einkünfte ergeben sich aus den in den Beträgen, die in den vorangegangenen Zeilen 11 bis 179 eingetragen worden sind. Es ist daher kein zusätzlicher Eintrag in Zeile 180 vorzunehmen.

Der Betrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist in Zeilen 2-4 der Anlage ZVE zu übernehmen.

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