Werden mehr als ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, gelten diese nach § 63 Abs. 2 AO als ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Daher sind in den Zeilen 13–15 die Ergebnisse aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe als das Ergebnis des einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zusammenzustellen. Die Ergebnisse von Zweckbetrieben sind hierin nicht enthalten. In Zeile 13 ist die Summe der Einnahmen, einschließlich Umsatzsteuer, einzutragen, in Zeile 14 die Summe der Ausgaben, und in Zeile 15 die Summe des Überschusses bzw. des Fehlbetrags aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.

Folge der Zusammenfassung der Ergebnisse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ist, dass positive und negative Ergebnisse der einzelnen Geschäftsbetriebe verrechnet werden können. Steuerlich von Bedeutung ist nur das zusammengefasste Ergebnis. Ergibt sich danach ein Fehlbetrag, ist besondere Vorsicht geboten, da ein Ausgleich der Verluste mit Mitteln des steuerbegünstigten Bereichs oder mit Mitteln der Zweckbetriebe zum Verlust der Steuerbegünstigung führen kann.

Übersteigen die Einnahmen (einschließlich USt) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, die Grenze von 45.000 EUR (hierzu Erl. zu Zeile 9), unterliegen die Gewinne der KSt und der GewSt. Wird der Gewinn nicht durch eine Bilanz, sondern durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ist die Anlage EÜR auszufüllen. Kapitalgesellschaften haben auch die Anlagen GK und ZVE sowie eine GewSt-Erklärung abzugeben. Gleiches gilt für andere Körperschaften, insbesondere Vereine, bei denen der Gewinn den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG übersteigt,

Für bestimmte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe enthält § 64 AO Pauschalsätze. In diesem Fall braucht der Gewinn nicht durch Bilanz bzw. Einnahme-Überschussrechnung ermittelt zu werden. Es handelt sich um folgende Fälle:

  • Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig hierfür vorgehaltenen Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns, § 64 Abs. 5 AO. Bei der Verwertung von Altpapier wird dieser Reingewinn auf 5 % der Einnahmen, bei anderem Altmaterial auf 20 % der Einnahmen (ohne USt) geschätzt (Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 231). Die Schätzung ist nur zulässig bei Altmaterial, das wie Altkleider, Altpapier oder Schrott nur noch einen Altmaterialwert, aber keinen Gebrauchswert mehr hat. Werden die gebrauchten Sachen einzeln zum weiteren Gebrauch verkauft, ist die pauschale Schätzung nicht zulässig.[1] Das ist auch beim Sammeln von Edelmetallen der Fall, da diese noch einen Gebrauchswert, nicht nur einen Schrottwert, haben.[2]
  • Einnahmen aus Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich von Zweckbetrieben, Einnahmen aus Totalisatorbetrieben sowie Einnahmen aus der Zweiten Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste, § 64 Abs. 6 AO; der Gewinn beträgt 15 % der Einnahmen.

Die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Ausgaben sind im Fall der Pauschalierung mit abgegolten, können also nicht zusätzlich abgezogen werden.

Es handelt sich um ein Pauschalierungswahlrecht, durch das eine schwierige und praktisch kaum zu erstellende Einnahme-Überschussrechnung vermieden werden soll. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist der Gewinn nach den normalen Grundsätzen durch eine Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge