In Zeilen 51–52, 321–322, 331–332 und 341–342 waren nur Veräußerungsgewinne und Gewinnminderungen erfasst worden, die erzielt wurden, wenn Anteile an einer Körperschaft isoliert veräußert wurden. In den Zeilen 351 ff. einzutragen ist demgegenüber ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust, der auf eine Beteiligung an einer Körperschaft entfällt, die mit einem Betrieb oder Teilbetrieb der Personengesellschaft oder einem Mitunternehmeranteil veräußert worden ist. Dieser Veräußerungsgewinn bzw. -verlust aus der Beteiligung ist dann ununterscheidbar in dem Gewinn bzw. Verlust aus der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung bzw. der Veräußerung des Mitunternehmeranteils enthalten. Dieser wird in den Zeilen 351ff. als Grundlage für die Entscheidung, ob er auf der Ebene des Gesellschafters steuerlich zu berücksichtigen ist, gesondert ausgewiesen.

In den Zeilen 351–352 sind die anteiligen Werte aus der Gesamthandsbilanz, in Zeilen 361–362 die aus der Ergänzungsbilanz der Körperschaft und in Zeilen 371–372 die aus der Sonderbilanz einzutragen.

Der Veräußerungsgewinn ist, soweit er auf eine Körperschaft entfällt, nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Höhe der Beteiligung steuerfrei. Insoweit sind keine zusätzlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge