Überblick

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind immer am Grundstücksort ausgeführt. In Einzelfällen ist abzugrenzen, ob es sich um eine grundstücksbezogene Leistung handelt oder nicht. Auf Unionsebene hat eine Abstimmung zur gemeinsamen Auslegung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück stattgefunden. Die Finanzverwaltung übernimmt diese Abgrenzungen und ergänzt den UStAE.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Ob eine sonstige Leistung im Inland steuerbar ist oder nicht, hängt vorrangig vom Ort der sonstigen Leistung ab, nur bei einer im Inland ausgeführten Leistung kann es zu einem steuerbaren Umsatz kommen. Bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Leistung immer dort ausgeführt, wo das Grundstück sich befindet (sog. "Belegenheitsprinzip"). In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist oder nicht. Insbesondere in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht und sich – soweit keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegen würde – der Ort der sonstigen Leistung damit nach dem Sitz des Leistungsempfängers richten würde, kommt es auf die Abgrenzung bei den grundstücksbezogenen Leistungen an.

Keine Abgrenzungsprobleme ergeben sich bei typischen grundstücksbezogenen Leistungen (z. B. Vermietungsleistungen). Soweit es sich aber um Leistungen handelt, die sich nicht unmittelbar auf ein Grundstück beziehen, muss nach der Rechtsprechung des EuGH überprüft werden, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück besteht[1].

Zur Definition des "Grundstücks" hatte die Finanzverwaltung bisher vornehmlich auf nationale, dem Zivilrecht entlehnte Begriffe Bezug genommen[2]. Allerdings war schon lange bekannt, dass der Grundstücksbegriff in der Europäischen Union einheitlich ausgelegt werden muss[3]. Jetzt haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine gemeinsame Auslegung des Grundstücksbegriffs geeinigt.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 3a.3 und 3a.4 UStAE.

Die Finanzverwaltung passt die Verwaltungsanweisungen zur Abgrenzung der mit einem Grundstück verbundenen sonstigen Leistungen für alle ab dem 1.1.2013 ausgeführten Leistungen an.

Wichtig

Der Grundstücksbegriff ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts, er richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Begriff des Grundstücks.

Danach sind als Grundstück i. S. d. 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zu verstehen[4]:

  • ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
  • jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
  • jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist , wie z. B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
  • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.

Insbesondere strukturiert die Finanzverwaltung die Anweisungen bezüglich der Leistungen neu, die als Erschließungsleistungen von Grundstücken dienen, sowie der als in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehenden Leistungen.

Praxis-Tipp

Neu aufgenommen in die Liste der als eng mit einem Grundstück im Zusammenhang stehenden Leistungen wurden insbesondere: Lagerung von Gegenständen, wenn zur Lagerung ausschließlich ein ganz bestimmtes Grundstück oder ein Grundstücksteil festgelegt worden ist, die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, Wartung und Überwachung von auf Dauer angelegten Konstruktionen (z. B. Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen) oder von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, sowie grundstücksbezogene Sicherheitsleistungen.

Auch die Aufzählung der Leistungen, die nach der einheitlichen Auslegung nicht als Leistun­gen im Zusammenhang mit einem Grundstück angesehen werden, wurde ausgeweitet. Insbesondere wurde in die Aufzählung der nicht mit einem Grundstück zusammenhängenden Leistungen aufgenommen[5]:

  • Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können,
  • Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind bzw. werden,
  • sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, die die Vertragsbedingungen eines Grundstücksvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis betreffen, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen, z. B. die Rechts- und Steuerberatung in Gr...

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