Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, muss er sofort bei Leistungsbezug entscheiden, ob er die Leistung seinem Unternehmen zuordnet. Bestehen Zuordnungswahlrechte, muss die Ausübung des Wahlrechts zeitnah dokumentiert werden. Eine Zuordnung zum Unternehmen kann aber nur dann erfolgen, wenn die bezogene Leistung auch für die wirtschaftlichen Zwecke des Unternehmens genutzt werden soll. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit allgemeinen Zielen des Unternehmens reicht nicht aus. Besondere Probleme bestehen, wenn im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut mehrere Leistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben werden. Wenn die Leistung dem Unternehmen zugeordnet werden kann, muss weiterhin geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die folgenden Praxisfälle erläutern die – durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung – veränderten Voraussetzungen für die Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen und die daraus resultierende Vorsteuerabzugsberechtigung.

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