Kommentar

Unselbständig ist, wer in den geschäftlichen Organismus eines anderen eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH kann ihrem Geschäftsführer im gesamten Leitungsbereich Weisungen erteilen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, diese – unabhängig von seiner tatsächlichen Position und den Regelungen im Anstellungsvertrag – auszuführen. Der Geschäftsführer ist daher im Rahmen der reinen Geschäftsführertätigkeit gegenüber der GmbH unselbständig und somit kein Unternehmer . Weist er trotzdem in Rechnungen an die GmbH Umsatzsteuer unberechtigt gesondert aus, muß er diese zur Strafe an das Finanzamt abführen ( § 14 Abs. 3 UStG ). Die GmbH erhält hieraus keine Vorsteuer ( Rechnungen/Gutschriften ; Vorsteuerabzug ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.10.1996, XI R 47/96

und v. 7. 5. 1997, V R 28/96.

Anmerkung

Anmerkung: Bei nicht spezifisch geschäftsleitenden außerhalb des Geschäftsführungsbereichs liegenden Tätigkeiten kann der Geschäftsführer dagegen insoweit gegenüber der GmbH selbständig tätig sein, z.B. als Steuerberater für die von ihm vertretene Steuerberatungs-GmbH. Dies erfordert jedoch gesonderte vertragliche Abmachungen außerhalb des Geschäftsführervertrags mit einer gesonderten Tätigkeitsvergütung. Ohne gesonderte Vereinbarung gelten sämtliche Tätigkeiten – auch die Steuerberatung – als in der unselbständigen Geschäftsführerfunktion erfüllt.

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