OFD Cottbus, Verfügung v. 14.05.1996, S 0325 - 2 - St 212

Das beigefügte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft vom 22.04,1996 übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Anlage

BMF-Schreiben vom 22.04.1996, IV A 4 – S 0325 – 11/95

Abdruck

Bundesministerium der Finanzen 53003 Bonn, 22. April 1996
IV A 4 – S 0325 – 11/95 (Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben) Postfach 13 08
Telefon: (02 28) 6 82 – 46 13
  oder über Vermittlung 6 82-0
Quer: 6 10 52-4613
Telefax: (02 28) 6 82 44 20
Telex: 886645

Bundesverband der Deutschen

Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

Postfach 12 94 40

53046 Bonn

Deutscher Sparkassen- und

Giroverband e.V.

Postfach 14 29

53004 Bonn

Verband Deutscher

Hypothekenbanken e.V.

Postfach 12 06 40

53048 Bonn

Bundesverband deutscher

Banken e.V.

Postfach 10 02 46

50442 Köln

Verband öffentlicher

Banken e.V.

Godesberger Allee 88

53175 Bonn

Bundesverband Deutscher

Investment-Gesellschaften e.V.

Postfach 10 04 37

60004 Frankfurt

Legitimationsprüfung gem. §154 Abs. 2 AO im Rahmen des sog. Direct Banking

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Finanzbehörden der Länder haben festgestellt, daß die derzeitige Praxis der Direktbanken bei der Identifizierung ihrer Kunden nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ich wäre Ihnen deshalb verbunden, wenn Sie die Ihnen angeschlossenen Kreditinstitute darauf hinweisen würden, daß §154 Abs. 2 AO und die Regelungen im Anwendungserlaß zu dieser Vorschrift auch für Direktbanken gelten. Die Finanzbehörden werden es allerdings nicht beanstanden, wenn die Identitätsprüfung im Auftrag der Direktbank an den Schaltern der Deutschen Post AG oder eines anderen inländischen Kreditinstituts anhand eines Passes oder Personalausweises vorgenommen und eine Kopie der Identifikationsunterlagen zusammen mit den im Rahmen des §154 Abs. 2 AO zu erhebenden Daten der Direktbank übersandt wird. Ich bitte Sie, bei der Unterrichtung der Ihnen angeschlossenen Kreditinstitute auch auf die Regelungen in §154 Abs. 3 AO und §379 Abs. 2 Nr. 2 AO hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Rendels

 

Normenkette

§ 154 AO

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