Die finanzielle Förderung von Elektroautos durch den Bund und die Industrie sieht vor, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Kaufprämie gewährt wird. Mit der Abwicklung ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragt. Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Fahrzeughersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus) als Festbetragsfinanzierung.

Der Bundesanteil des Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt:

  • ab dem 1.1.2023: 4.500 EUR bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 40.000 EUR und 3.000 EUR bei einem Netto-Listenpreis über 40.000 EUR bis 65.000 EUR.
  • ab dem 1.1.2024: 3.000 EUR bis zu einem Netto-Listenpreis des Basismodells von 45.000 EUR.

Gefördert werden seit dem 1.1.2023 nur mehr neu zugelassene und junge gebrauchte Batterie-Elektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. Außerdem gefördert werden Fahrzeuge gleich welchen Antriebs, die keine lokalen CO2-Emissionen vorweisen. Plug-In-Hybridfahrzeuge werden ab 1.1.2023 nicht mehr mit dem Umweltbonus gefördert.

Ab 1.9. 2023 sind nur noch Privatpersonen antragsberechtigt. Wie beim Fahrzeugkauf erhöhte sich die Mindesthaltedauer beim Leasing ab dem 1.1.2023 auf zwölf Monate. Es sind also ausschließlich Leasingfahrzeuge förderfähig, deren Leasingvertragslaufzeiten zwölf oder mehr Monate betragen. Bei Leasingverträgen über 23 Monate beträgt die Mindesthaltedauer 24 Monate. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.[1] In Leasingfällen gilt umsatzsteuerlich Folgendes:

[1] Zu Einzelheiten vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) v. 17.11.2022, Bundesanzeiger AT 09.12.2022 B1.

12.1 Leasing ohne Abtretung des Umweltbonus

Gibt der Leasingnehmer den erhaltenen Umweltbonus Bund als Leasing-Sonderzahlung an die Leasinggesellschaft weiter und mindern sich dadurch die monatlichen Leasingraten, stellt die Zahlung des Umweltbonus Bund durch die BAFA an den Leasingnehmer einen echten Zuschuss dar, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. In der Weitergabe des Umweltbonus Bund durch den Leasingnehmer an die Leasinggesellschaft liegt ein weiteres Entgelt für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft. Der Umweltbonus Bund ist somit bei der Leasinggesellschaft der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG steht dem Leasingnehmer ein entsprechender Vorsteuerabzug zu.

12.2 Leasing mit Abtretung des Umweltbonus

Gewerbliche Leasingnehmer können ihren Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Leasinggeber/die Leasinggesellschaft oder den Händler abtreten.

Leasing mit Abtretung an die Leasinggesellschaft

Tritt der Leasingnehmer seinen Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Leasinggeber/die Leasinggesellschaft ab und mindern sich dadurch seine monatlichen Leasingraten, unterscheidet sich der Sachverhalt seinem wirtschaftlichen Gehalt nach nicht vom Leasing ohne Abtretung des Umweltbonus, sodass in der Auszahlung des Umweltbonus Bund durch das BAFA ebenfalls ein echter Zuschuss liegt und die abtretungsweise Vereinnahmung des Bonus durch die Leasinggesellschaft als umsatzsteuerpflichtige Leasing-Sonderzahlung des Leasingnehmers zu besteuern ist.

Leasing mit Abtretung an den Kfz-Händler

Tritt der Leasingnehmer seinen Anspruch auf den Umweltbonus Bund an den Kfz-Händler ab und mindert der Händler in derselben Höhe den Pkw-Kaufpreis, den die Leasinggesellschaft an ihn zu zahlen hat, sodass sich die Leasingraten ebenfalls senken, stellt der vom Leasingnehmer an den Kfz-Händler abgetretene Umweltbonus ein (durchgeleitetes) steuerpflichtiges Entgelt sowohl für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Fahrzeuglieferung des Kfz-Händlers an die Leasinggesellschaft dar. Die Leasinggesellschaft und der Leasingnehmer sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG jeweils zum Vorsteuerabzug aus dem durchgeleiteten Entgelt berechtigt.[1]

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