Rz. 39

 
Leasing-
Vertragstyp
Leasinggegenstand/
Zurechnungs-Kriterien
zuzurechnen
(zu bilanzieren)
beim
Spezial-Leasing Spezieller Zuschnitt des Leasing-Objekts auf Bedürfnisse des Leasingnehmers L-Nehmer
Vertragsmodell mit Kaufoption/Mietverlängerungsoption Die Grundmietzeit ist größer als 90 % der Nutzungsdauer (= AfA-Zeitspanne nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG oder tatsächliche Nutzungsdauer bei AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und Kaufpreis bei Option kleiner als Restwert oder die Anschlussmiete kleiner als 75 % der ortsüblichen Miete ist. L-Nehmer
Vertragsmodell mit Kauf- oder Mietverlängerungsoption, bei dem vorgenannte Zurechnungskriterien nicht erfüllt sind, aber dem Leasingnehmer eine der folgenden Verpflichtungen auferlegt wird: Sachgefahr; der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen ganzen oder teilweisen Untergangs des Leasinggegenstandes. L-Nehmer
Wiederaufbauverpflichtung des Leasingnehmers bei ganzer oder teilweiser Zerstörung des Leasinggegenstandes, die nicht vom Leasingnehmer zu vertreten ist. Trotz Zerstörung mindert sich die Leistungspflicht des Leasingnehmers nicht. L-Nehmer
Die Leistungspflicht des Leasingnehmers mindert sich nicht, obwohl die Nutzung des Leasinggegenstandes aufgrund eines vom Leasingnehmer nicht zu vertretenden Umstandes langfristig ausgeschlossen ist. L-Nehmer
Der Leasingnehmer ist zur Zahlung von nicht gedeckten Kosten und von Verwaltungskosten verpflichtet, auch wenn er die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht zu vertreten hat. L-Nehmer
  Der Leasingnehmer stellt den Leasinggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese hinsichtlich des Leasinggegenstandes gegenüber dem Leasinggeber geltend machen, es sei denn, dass der Anspruch des Dritten von dem Leasingnehmer verursacht worden ist. L-Nehmer
  Der Leasingnehmer ist Eigentümer des Grund und Bodens, auf dem der Leasinggeber als Erbbauberechtigter den Leasinggegenstand errichtet und der Leasingnehmer ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gezwungen, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben. L-Nehmer
Sonstige Vertragsgestaltungen Zuweisung des Verwertungs- und Restrisikos nach allgemeinen Kriterien zum Leasinggeber L-Geber

Anmerkung zum Leasinggegenstand: Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung ist zunächst zwischen dem Gebäude einerseits sowie Grund und Boden andererseits zu unterscheiden, und zwar so, dass die Voraussetzungen nur hinsichtlich der Gebäude zu prüfen sind. Der Grund und Boden soll grundsätzlich demjenigen zugerechnet werden, dem nach den oben genannten Grundsätzen das Gebäude zugerechnet wird.

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