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Leasing-Raten können linear, degressiv oder progressiv gestaltet werden. Nach BFH[1] ist bei degressiven Leasing-Raten in der Regel die Summe der geschuldeten Raten in jährlich gleich bleibende Beträge für die Vertragsdauer aufzuteilen. Für die in den ersten Jahren über diesen rechnerischen Jahresaufwand hinausgehenden Beträge ist ein Aktivposten (Rechnungsabgrenzungsposten oder Anschaffungskosten für den Nutzungswert, § 5 Abs. 4 Nr. 1 EStG oder § 5 Abs. 2 EStG) zu bilden. Dieser Posten wird später gewinnmindernd aufgelöst, wenn die tatsächlichen Raten den rechnerischen Posten unterschreiten.[2] Das BFH-Urteil vom 12.8.1982, VI R 184/79 ist zu einem Immobilien-Leasing-Vertrag ergangen.[3] Die Finanzverwaltung folgt dem Urteil und wendet es auch auf vergleichbare Mobilien-Leasing-Verträge an.[4] Der BFH[5] hat hier aber Bedenken; die lineare Verteilung der Leasing-Raten – so der BFH – mag beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, nicht aber beim Mobilien-Leasing, da Letztere einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr unterliegen und ihr Nutzungswert i. d. R. nicht durch gestiegene Wiederbeschaffungskosten zunimmt (was beim Immobilien-Leasing der Fall sein kann). Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zu BFH,Urteil v. 12.8.1982, IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696).

[2] Zust. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1989, WPg 1989 S. 625.
[3] Auf die Sorge, dass eine lineare Verteilung degressiver Leasing-Raten bei Immobilien-Leasing-Verträgen nicht greift, wenn die degressiven Leasing-Raten wegen Zinskonversion einmalig angepasst werden dürfen, teilt das BMF mit Schreiben v. 28.6.2002, IV A 6 – S 2170 – 16/02, DB 2002 S. 1530 mit, dass die Finanzverwaltung weiter daran festhält, dass die Grundsätze des BFH-Urteils v. 12.8.1982 nicht auf andere Sachverhalte, insbesondere nicht auf Mietverträge mit Mietänderungsklauseln, zu übertragen sind. Das bedeutet, dass es bei Einräumung einer Mietänderungsmöglichkeit bei Immobilien-Leasing-Verträgen mit degressiven Leasing-Raten, z. B. bei einmaliger Zinskonversion, nicht zu einer linearen Verteilung der Leasing-Raten auf die Grundmietzeit kommt.
[4] So der BFH in seiner Begründung zum Urteil v. 28.2.2001, I R 51/00, BStBl 2001 II S. 645.

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