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Leasing-Raten können linear, degressiv oder progressiv gestaltet werden. Nach BFH[1] ist bei degressiven Leasing-Raten in der Regel die Summe der geschuldeten Raten in jährlich gleich bleibende Beträge für die Vertragsdauer aufzuteilen. Für die in den ersten Jahren über diesen rechnerischen Jahresaufwand hinausgehenden Beträge ist ein Aktivposten (Rechnungsabgrenzungsposten oder Anschaffungskosten für den Nutzungswert, § 5 Abs. 4 Nr. 1 EStG oder § 5 Abs. 2 EStG) zu bilden. Dieser Posten wird später gewinnmindernd aufgelöst, wenn die tatsächlichen Raten den rechnerischen Posten unterschreiten.[2] Das BFH-Urteil vom 12.8.1982, VI R 184/79 ist zu einem Immobilien-Leasing-Vertrag ergangen.[3] Die Finanzverwaltung folgt dem Urteil und wendet es auch auf vergleichbare Mobilien-Leasing-Verträge an.[4] Der BFH[5] hat hier aber Bedenken; die lineare Verteilung der Leasing-Raten – so der BFH – mag beim Immobilien-Leasing gerechtfertigt sein, nicht aber beim Mobilien-Leasing, da Letztere einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr unterliegen und ihr Nutzungswert i. d. R. nicht durch gestiegene Wiederbeschaffungskosten zunimmt (was beim Immobilien-Leasing der Fall sein kann). Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zu BFH,Urteil v. 12.8.1982, IV R 184/79, BFHE 136, 280, BStBl 1982 II S. 696).
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