Rz. 11

Finanzierungs-Leasing ist nur dann anzunehmen, wenn[1]

(a) der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen wird, während der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung von beiden Vertragsparteien nicht gekündigt werden kann (Grundmietzeit) und
(b) der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

Beim Finanzierungs-Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern sind im Wesentlichen folgende Vertragstypen festzustellen:

(a) Leasing-Verträge ohne Kauf- oder Verlängerungsoption

Bei diesem Vertragstyp sind 2 Fälle zu unterscheiden:

Die Grundmietzeit

(aa) deckt sich mit der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes,
(bb) ist geringer als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes.

Der Leasingnehmer hat nicht das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasinggegenstand zu erwerben oder den Leasing-Vertrag zu verlängern.

(b) Leasing-Verträge mit Kaufoption

Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, den Leasinggegenstand zu erwerben. Die Kaufoption kann zu bereits bei Leasing-Vertragsabschluss festgelegten Preisen oder zu bei Optionsausübung geltenden Preisen erfolgen.

(c) Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption

Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit, die regelmäßig kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, das Vertragsverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern. Die Verlängerung der Nutzung des geleasten Objektes kann entweder zu bei Vertragsabschluss bereits festgelegten Preisen oder zu Marktpreisen im Zeitpunkt der Ausübung der Verlängerungsoption erfolgen.

Leasing-Verträge ohne Mietverlängerungsoption, bei denen nach Ablauf der Grundmietzeit eine Vertragsverlängerung für den Fall vorgesehen ist, dass der Mietvertrag nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, sind steuerlich grundsätzlich ebenso wie Leasing-Verträge mit Mietverlängerungsoption zu behandeln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Leasinggeber bei Verträgen über gleiche Wirtschaftsgüter innerhalb eines Zeitraumes von 9/10 der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in einer Vielzahl von Fällen das Vertragsverhältnis aufgrund seines Kündigungsrechts beendet.

(d) Leasing-Verträge mit Restwertgarantien

Hier wird bei Vertragsabschluss vereinbart, dass nach Ende der Grundmietzeit der Leasingnehmer das Objekt zu einem bei Vertragsabschluss bereits fest vereinbarten Preis erwerben muss; der Leasinggeber erhält ein sog. Andienungsrecht.

(e) Verträge über Spezial-Leasing

Es handelt sich hierbei um Verträge über Leasinggegenstände, die speziell auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Ablauf der Grundmietzeit regelmäßig nur noch beim Leasingnehmer wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Die Verträge kommen mit oder ohne Optionsklausel vor.

[1] Vgl. auch im Folgenden Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 EStG Rz. 256 ff., Stand 6.8.2019.

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