Im Fall von Teilamortisationsverträgen hat der Leasinggeber während der Grundmietzeit keine volle Kostendeckung. Damit der Leasinggeber aber seine Kosten abdecken kann, sehen die Leasingverträge besondere Vereinbarungen vor, die bei Vertragsende wirksam werden, wie z. B.:

  • Der Leasinggeber hat ein Andienungsrecht. Das bedeutet, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer verpflichten kann, den Gegenstand zu einem vorher vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
  • Es wird eine sog. Mehrerlösbeteiligung vereinbart. Das bedeutet, dass der Gegenstand nach der Grundmietzeit an einen Dritten veräußert wird. Ist der Veräußerungserlös höher als die Restamortisation, so teilen sich Leasinggeber und Leasingnehmer diesen Mehrerlös.

Im Schreiben des BMF vom 22.12.1975 legt die Finanzverwaltung ihre Einschätzung für 3 Typen von Teilamortisationsverträgen dar, deren unkündbare Grundmietzeit mehr als 40 %, jedoch nicht mehr als 90 % beträgt (vgl. Tab. 2).

 
Zurechnung der Leasinggegenstände (Mobilien) bei Teilamortisation[1]
Grundmietzeit mehr als 40 %, höchstens aber 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
Andienungsrecht des Leasinggebers Mehrerlösbeteiligung Kündigungsrecht des Leasingnehmers
  • Der Leasinggeber kann den Leasingnehmer verpflichten, den Gegenstand zu einem zu Vertragsbeginn vereinbarten Kaufpreis zu erwerben
  • Der Leasingnehmer hat wiederum keine Kaufoption
  • Der Leasinggegenstand wird nach der Grundmietzeit an einen Dritten veräußert.
  • Ist der Veräußerungserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und den in der Grundmietzeit entrichteten Leasingzahlungen (Restamortisation), so muss der Leasingnehmer eine Abschlusszahlung in Höhe der Differenz zwischen Restamortisation und Veräußerungserlös leisten.
  • Ist der Veräußerungserlös höher als die Restamortisation, so teilen sich Leasinggeber und Leasingnehmer diesen Mehrerlös.
  • Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag frühestens nach Ablauf einer Grundmietzeit, die 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, kündigen.
  • Bei Kündigung ist eine Abschlusszahlung in Höhe der durch die Leasingzahlungen nicht gedeckten Gesamtkosten des Leasinggebers zu entrichten.
  • Auf die Abschlusszahlung werden 90 % des vom Leasinggebers erzielten Veräußerungserlös angerechnet.
  • Unterschreitet der anzurechnende Teil des Veräußerungserlöses zuzüglich der vom Leasingnehmer bis zur Veräußerung entrichteten Leasingraten die Gesamtkosten des Leasinggebers, so muss der Leasingnehmer in Höhe der Differenz eine Abschlusszahlung leisten.
  • Übersteigt hingegen der Veräußerungserlös die Differenz zwischen Gesamtkosten des Leasing-Gebers und den bis zur Veräußerung entrichteten Leasingzahlungen, so kommt der Differenzbetrag in vollem Umfang dem Leasinggeber zu.
Zuordnung zum Leasinggeber

Zuordnung zum Leasinggeber: Wenn der Mehrerlös zu mindestens 25 % dem Leasinggeber zusteht

Zuordnung zum Leasingnehmer: Wenn der Mehrerlös zu weniger als 25 % dem Leasinggeber zusteht
Zuordnung zum Leasinggeber

Tab. 2: Zuordnungskriterien für Teilamortisationsverträge

[1] In Anlehnung an: BMF, Schreiben v. 22.12.1975, IV B 2 – S 2170 – 161/75. Teilamortisations-Erlass)

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