3.2.1 Behandlung beim Leasingnehmer

3.2.1.1 Aktivierung des Leasinggegenstands

Ist der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands anzusehen, hat er diesen mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bilanzieren.

Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingge­bers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zzgl. etwaiger weiterer Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nicht in den Leasingraten enthalten sind[1], z. B. Transport- oder Montagekosten.

Sind dem Leasingnehmer die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt, muss er den Betrag ausweisen, den er hätte aufwenden müssen, wenn er den Gegenstand unmittelbar vom Hersteller erworben hätte und den Erwerb in konventioneller Weise durch ein Kreditinstitut hätte finanzieren lassen.[2]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 741.
[2] Bordewin/Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, Kapitel 3 Rz. 42.

3.2.1.2 Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber

Der wirtschaftliche Gehalt des Vertrags ist der eines Ratenkaufs. Daher ist auf der Passivseite eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber in Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, mit Ausnahme der nicht in den Leasingraten berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers, zu passivieren.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B 2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264 Tz. V.1; BMF, Schreiben v. 21.3.1972, F/IV B 2 – S 2170 – 11/72, BStBl 1972 I S. 188 Tz. II 2.a.

3.2.1.3 Behandlung der Leasingraten

Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie einen Tilgungsanteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist zu berücksichtigen, dass sich infolge der laufenden Tilgung der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entsprechend erhöht.

Der Zins- und Kostenanteil stellt eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar, während der andere Teil der Leasingrate als Tilgung der Kaufpreisschuld erfolgsneutral zu behandeln ist.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B 2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264 Tz. V.1; BMF, Schreiben v. 21.3.1972, F/IV B 2 – S 2170 – 11/72, BStBl 1972 I S. 188 Tz. II 2.a.

3.2.2 Behandlung beim Leasinggeber

Der Leasinggeber aktiviert eine Kaufpreisforderung an den Leasingnehmer in Höhe der den Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Betrag ist grundsätzlich mit der vom Leasingnehmer ausgewiesenen Verbindlichkeit identisch.

Die Leasingraten sind in einen Zins- und Kostenanteil sowie in einen Anteil Tilgung der Kaufpreisforderung aufzuteilen.

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