Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Verwendet der Leasingnehmer diese Option privat, z. B. indem er diese seiner Ehefrau überlässt, kommt es zu einer Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist und zu einem Entnahmegewinn führen kann.[1]

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