Mietereinbauten in geleasten Gebäuden, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind beim Mieter als selbstständige Wirtschaftsgüter zu aktivieren, z. B.

  • Ladeneinbauten,
  • Schaufensteranlagen,
  • Gaststätteneinbauten,
  • Schalterhallen von Kreditinstituten,
  • ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.[1]

Als Herstellungskosten dieser Einbauten sind dabei nur Aufwendungen für Gebäudeteile zu erfassen, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nicht tragenden Wänden und Decken.

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