3.1.1 Behandlung beim Leasinggeber

3.1.1.1 Aktivierung des Leasinggegenstands

Grundsätzlich wird ein Leasinggegenstand beim Leasinggeber dauerhaft zur Vermietung genutzt. Ein Verkauf nach Ende der Leasingzeit wird i. d. R. als Nebeneffekt anzusehen sein. Somit ist das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber regelmäßig als Anlagevermögen auszuweisen.

Ein Wirtschaftsgut ist nicht schon deshalb dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Dem Betrieb dient das Wirtschaftsgut bereits dann dauernd, wenn es längerfristig im Betrieb genutzt wird.[1] Das gilt auch für den Fall des Hersteller-Leasings, bei dem der Hersteller einen Teil seiner hergestellten Wirtschaftsgüter verleast.[2]

Die Bewertung des Wirtschaftsguts in der Bilanz des Leasinggebers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.[3] D. h., die Aktivierung hat mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zzgl. Nebenkosten zu erfolgen. Nicht zu den aktivierungsfähigen Nebenkosten gehören Kosten, die durch Transport zum und Montage beim Leasingnehmer entstanden sind. Diese sind Ausfluss der Vermietung und nicht dem Anschaffungsvorgang zuzurechnen.

Beim Hersteller-Leasing sollen nicht die Herstellungskosten, sondern der bei einer Barveräußerung an einen Dritten zu erzielende Veräußerungserlös anzusetzen sein.[4]

[1] BFH, Urteil v. 9.2.2006, IV R 15/04 (NV), BFH/NV 2006 S. 1267.
[4] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 743.

3.1.1.2 Abschreibung des Leasinggegenstands

Die Abschreibung richtet sich nach den AfA-Grundsätzen. Die Laufzeit des Mietvertrags ist für die Bemessung der Nutzungsdauer nicht von Bedeutung. Nach Auffassung von Tonner kommt es allerdings bei der Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht auf den Betrieb des Leasinggebers, sondern auf den des Leasingnehmers an. Das bedeutet, dass ggf. eine für die Branche des Leasingnehmers existierende spezifische AfA-Tabelle heranzuziehen ist.[1]

Neben der Normal-AfA kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch eine Teilwertabschreibung oder eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) in Betracht kommen.[2]

Die leasingspezifischen Besonderheiten der Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Leasingnehmer rechtfertigen jedoch keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Behandlung.

 
Praxis-Tipp

§ 7 g EStG ist ab 2020 anwendbar

Bislang waren nach § 7g EStG nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt wurden. Damit konnten weder der Leasinggeber noch der Leasingnehmer den Investitionsabzugsbetrag oder die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Durch das JStG 2020[3] erfolgte eine Gesetzesänderung, wodurch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG aufgenommen wurden. Damit kann auch der Leasinggeber einen Investitionsabzugsbetrag oder die Sonderabschreibung für einen Leasinggegenstand in Anspruch nehmen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

[1] Bordewin/Tonner, Leasing im Steuerrecht, 6. Aufl. 2014, Kapitel 3 Rz. 5
[3] BGBl 2020 I S. 3096.

3.1.1.3 Behandlung der Leasingraten

Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, das nicht zu bilanzieren ist. Die Leasingraten sind bei bilanzierenden Unternehmen Betriebseinnahmen im Jahr der Vermietung. Mietvorauszahlungen sind durch einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu neutralisieren und im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vereinnahmung erfolgswirksam aufzulösen.

Werden beim Immobilien-Leasing degressive Leasingraten vereinbart, hat der Leasinggeber diese in jährlich gleich bleibenden Beträgen auf die Grundmietzeit zu verteilen. Dazu muss er in der Anfangsphase für den übersteigenden Teil der Leasingrate einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, der in den letzten Jahren der Vermietung aufzulösen ist.[1]

Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.[2] Immobilien unterliegen nach Auffassung des BFH nicht gleichermaßen einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr, der Nutzungswert kann aufgrund gestiegener Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Jahre sogar noch zunehmen. Die lineare Verteilung der Leasingraten mag dort also gerechtfertigt sein, beim Mobilien-Leasing ist sie es nach dem Urteil nicht.

Es ist auch ohne einen entsprechenden Nachweis des Steuerpflichtigen von einem Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte auszugehen.

Progressive Leasingraten sind allerdings nicht aktiv abzugrenzen.[3]

Bei Nicht-Bilanzierenden erfolgt die Erfassung im Jahr der Vereinnahmung.[4] Das gilt sowohl für laufende Leasingraten als auch für Vorauszahlungen. Ausnahmsweise kann der Leasinggeber eine Mietvorauszahlung, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet wurde, auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorau...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge