Unternehmen in der Rechtsform einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wie z. B. OHG, KG oder GmbH & Co. KG, werden als sog. Mitunternehmerschaften in Deutschland der Besteuerung unterworfen. Die Einkünfte, die die Mitunternehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit erzielen, gelten als gewerbliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft. Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ermittelt sich aus dem Steuerbilanzgewinn sowie aus den Ergebnissen der Ergänzungs- und Sonderbilanzen.

Sonderbilanzen führen Vermögensgegenstände und Schulden auf, die der Gesellschafter der Gesellschaft überlässt oder die der Beteiligung an der Gesellschaft dienen, z. B. das Darlehen, welches zur Finanzierung der Beteiligung durch den Gesellschafter aufgenommen worden ist. Das Sonderbetriebsvermögen gehört dem jeweiligen Gesellschafter.

Ergänzungsbilanzen berücksichtigen Wertkorrekturen zu den steuerlichen Wertansätzen in der Gesamthandelsbilanz, das steuerliche Pendant zur Bilanz nach HGB. Diese Wertkorrekturen sind gesellschafterbezogen. Ergänzungsbilanzen werden insbesondere erstellt

  • bei Eintritt eines Gesellschafters in eine Gesellschaft,
  • bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils,
  • bei einseitiger Kapitalerhöhung bei einem einzelnen Mitunternehmeranteil,
  • bei Einbringung von Wirtschaftsgütern oder
  • bei Umstrukturierungen im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes.

Ziel ist es, die Mitunternehmerschaft als Gesellschaft steuerlich transparent zu machen. Für jeden Gesellschafter sollen damit seine individuellen Anschaffungskosten in der Gewinnermittlung erfasst werden.

Mitunternehmerschaften unterliegen nur der Gewerbesteuer. Die festzusetzende Gewerbesteuer wird auf Basis des steuerlichen Gesamtgewinns unter Berücksichtigung von gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen. Erst auf Ebene des Mitunternehmers unterliegt der jeweilige Anteil am Gewinn der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

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