Für aktive latente Steuern besteht gem. § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB eine Ausschüttungssperre: Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern entsprechen.

Bei der Ermittlung der Höhe des ausschüttungsgesperrten Betrags sind bei einem Ausweis von aktiven latenten Steuern ggf. bilanzierte passive latente Steuern zu berücksichtigen. Werden aktive latente Steuern ausgewiesen, ist ein Aktivüberhang stets, d. h. unabhängig davon, ob brutto oder netto ausgewiesen, ausschüttungsgesperrt.[1]

Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, sind passive latente Steuern, die auf aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und zum beizulegenden Zeitwert bewertete Vermögensgegenstände i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entfallen, von dem ausschüttungsgesperrten Betrag abzuziehen.[2]

Gleiches gilt auch im Falle eines Ergebnisabführungsvertrags nach § 301 Satz 1 AktG: Der nach Ausgleich eines eventuell bestehenden Verlustvortrags sowie nach Abzug der gem. § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträgen verbleibende Jahresüberschuss darf nur insoweit abgeführt werden als er die nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Beträge übersteigt.

Die Abführung ausschüttungsgesperrter Erträge ist nicht zulässig. Laut § 301 Satz 1 AktG wird dies – unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung der Erträge i. S. d. § 268 Abs. 8 HGB – ausdrücklich verneint. Die Abführung der ausschüttungsgesperrten Erträge ist demgemäß ausgeschlossen, soweit die verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem Gesamtbetrag der angesetzten Erträge nicht mindestens entsprechen.[3]

[1] BT-Drucks. 16/12407 S. 87.
[3] BT-Drucks. 16/10067 S. 105.

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