Temporäre Differenzen

Beim Temporary-Konzept erfolgt die Abgrenzung anhand von temporären Differenzen, die aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und in der Steuerbilanz resultieren und sich künftig steuerbe- oder -entlastend umkehren. Temporäre Differenzen i. S. d. § 274 Abs. 1 HGB umfassen nicht nur Fälle, in denen der betreffende Bilanzposten sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz angesetzt ist (= Bewertungsunterschiede), sondern auch solche, in denen der Bilanzposten entweder nur in der Handelsbilanz (z. B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Drohverlustrückstellungen) oder aber nur in der Steuerbilanz (z. B. steuerfreie Rücklagen) angesetzt ist (= Ansatzunterschiede).

Quasi-permanente Differenzen

Im Gegensatz zum früheren GuV-orientierten Timing-Konzept sind darüber hinaus aber auch quasi-permanente Differenzen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei handelt es sich um Unterschiedsbeträge, die zwar zeitlich begrenzt sind, deren Abbau jedoch von den Dispositionen des Unternehmens abhängig ist bzw. im Zweifel erst bei Liquidation des Unternehmens erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Quasi-permanente Differenzen

In der Handelsbilanz der A-GmbH ist ein unbebautes Grundstück aktiviert mit einem Buchwert i. H. v. 500.000 EUR. Aufgrund von Anpassungen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung beträgt der Buchwert in der Steuerbilanz 700.000 EUR.

Es liegt eine quasi-permanente Differenz vor, da sich die unterschiedliche Bewertung in Handels- und Steuerbilanz nicht von selbst auflösen wird und mit einer entsprechenden Auflösung auch nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die temporäre Differenz wird sich regelmäßig erst bei Veräußerung des Grundstücks auflösen.

Permanente Differenzen

Für permanente Differenzen ist keine Steuerabgrenzung vorzunehmen. Permanente Differenzen resultieren aus außerbilanziellen steuerlichen Korrekturen wie z. B. steuerfreien Gewinnen oder nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.

 
Praxis-Beispiel

Permanente Differenzen

Die B-GmbH ist an der C-GmbH zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung ist zum Bilanzstichtag 31.12.01 sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten i. H. v. 500.000 EUR aktiviert. Aufgrund einer wirtschaftlichen Schieflage bei der C-GmbH wird zum Bilanzstichtag 31.12.02 in der Handelsbilanz der B-GmbH eine außerplanmäßige Abschreibung i. H. v. 200.000 EUR vorgenommen. In der Steuerbilanz erfolgt hierzu korrespondierend eine Teilwertabschreibung in gleicher Höhe. Aufgrund von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG mindert diese allerdings nicht den steuerlichen Gewinn und ist außerbilanziell hinzuzurechnen.

In diesem Fall liegt eine permanente Differenz vor, da sich diese Differenz nicht mehr umdrehen wird. Der Ansatz latenter Steuern kommt nicht in Betracht.

Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge

Darüber hinaus sind – auch wenn es sich nicht um Differenzen im eigentlichen Sinne handelt – gem. § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB auch Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen. Verlustvorträge sind allerdings nur in Höhe der innerhalb der nächsten 5 Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Verlustvorträge

Die A-GmbH verfügt zum 31.12.02 über steuerliche Verlustvorträge i. H. v. 4 Mio. EUR. Aufgrund der Budgetplanungen und der prognostizierten Geschäftsentwicklung ist davon auszugehen, dass dieser Verlustvortrag in den kommenden 8 Jahren gleichmäßig genutzt werden kann.

Für die Berechnung der aktiven latenten Steuern ist nicht der Gesamtbetrag des Verlustvortrags zugrunde zu legen, sondern nur der Teil, der innerhalb der nächsten 5 Jahre voraussichtlich durch Gewinne verbraucht wird. Bei einer unterstellten gleichmäßigen Verlustnutzung über die nächsten 8 Jahre können somit nur aktive latente Steuern auf 2,5 Mio. EUR gebildet werden (4 Mio. EUR verteilt auf 8 Jahre = 500.000 EUR p. a. multipliziert mit 5 Jahren).

 
Praxis-Tipp

Steuergutschriften und Zinsvorträge

Für den Ansatz latenter Steuern auf Steuergutschriften und Zinsvorträge sind die für steuerliche Verlustvorträge geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden.[1]

Voraussichtlicher Abbau der Differenzen

Die Frage des voraussichtlichen Ausgleichs bestehender Differenzen ist anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu klären, bei denen das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip zu beachten ist. Passive und aktive latente Steuern dürfen nur dann angesetzt werden, wenn in der Zukunft tatsächlich mit einer Steuerbelastung oder Steuerentlastung ernsthaft zu rechnen ist. An den Nachweis der Wahrscheinlichkeit sind insbesondere dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn das Unternehmen, das latente Steuern auf Verlustvorträge aktivieren will, bereits in der Vergangenheit nicht über ausreichende nachhaltige Gewinne verfügte. Um die Aktivierung latenter Steuern auf Verlustvorträge nachprüfbar und praktikabel zu gestalten, dürfen diese bei der Ermittlung der aktiven latenten Steuern zudem nur berücksichtigt werden, soweit ...

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