(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
1. |
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter. |
(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.
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