(1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.

 

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

 

(3) 1Die Baulast geht durch [Bis 29.06.2021: schriftlichen] [1] Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. 2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. 4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

 

(4) 1Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 2In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

 

1.

andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

 

2.

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

 

(5) 1Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich einen Auszug erstellen[2] [Bis 29.06.2021: Abschriften erteilen] lassen. 2Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notare und Rechtsanwälte im nachgewiesenen Auftrag eines Notars sind befugt, das Baulastenverzeichnis einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne dass es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.

[1] Gestrichen durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden bis 29.06.2021.
[2] Geändert durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden ab 30.06.2021.

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