1Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, und zu ändern[2] [Bis 29.06.2021: zu ändern und in Stand zu halten], dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. 3Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.[3]

[1] § 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (3. ÄndG LBauO M-V). Anzuwenden ab 30.11.2019.
[2] Geändert durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden ab 30.06.2021.
[3] Angefügt durch 4. ÄndG LBauO M-V. Anzuwenden ab 30.06.2021.

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