Der Durchschnittssatz ab 1.1.2023 von 9 % nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG mit einem pauschalen Vorsteuerabzug von 9 % und daraus resultierend mit einer Zahllast von 0 EUR gilt insbesondere für die Umsätze der wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie z. B. Getreide, Getreideerzeugnisse, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse und Eier.

Der Verkauf land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) unterliegt eigentlich der Regelbesteuerung. Jedoch kann hierfür die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewandt werden, wenn diese Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum Land- und Forstwirtschaftsunternehmen zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen.[1]

 
Wichtig

Kauf und Rückkauf von Vieh kann rechtsmissbräuchliche Gestaltung sein

Die Verwaltung nimmt einen Rechtsmissbrauch an, wenn ein Händler und ein Landwirt die Umsätze des Landwirts durch Verkauf und Rückkauf von Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Gehalt der vom Landwirt erbrachten Leistung künstlich erhöhen und der Händler in den Genuss eines hierdurch erhöhten Vorsteuerabzugs zu gelangen versucht.[2]

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