Rz. 35

Durch das am 20.1.2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde der § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB eingefügt. Nach diesem haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft im Lagebericht so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild abgegeben wird. Weiterhin sind sie dazu verpflichtet zu versichern, dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Lagebericht beschrieben sind. Diese Versicherung der gesetzlichen Vertreter kann als erweiterter Bilanzeid bezeichnet werden. Eine Zusammenfassung der Erklärung mit der entsprechenden Erklärung zum Jahresabschluss (Bilanzeid) ist möglich.[1]

 

Rz. 36

Betroffen sind Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG und keine Kapitalgesellschaften nach § 327a HGB sind, d. h., die nicht ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt (§ 2 Abs. 11 WpHG) zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG (z. B. Genusscheine oder Schuldverschreibungen) mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.

 

Rz. 37

Die falsche oder unrichtige Abgabe der Versicherung durch ein vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft stellt nach dem ebenso durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergänzten § 331a Abs. 1 HGB einen Straftatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

[1] Vgl. DRS 20.K306–K309; Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 768. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aus den Vorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 3 WpHG für den Jahresfinanzbericht sowie nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 WpHG für den Halbjahresfinanzbericht.

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