Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Altersversorgung. Insolvenz. Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach Eigenkündigung und Rückkehr des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anrechnung von früheren Zusage- und Beschäftigungszeiten kommt im Falle des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG nur Ausnahmsweise in Betracht. Dazu genügt es nicht, dass der später insolvente Arbeitgeber die Anrechnung dieser Zeiten zugesagt. Außerdem ist es erforderlich, das die angerechnete Vordienstzeit von einer Versorgungszusage begleitet war, noch nicht zu einer eigenständigen unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geführt hat und an das Arbeitsverhältnis heranreicht, das eine neue Versorgungsanwartschaft begründet (ständige Rechtsprechung BAG 28.03.1995 – 3 AZR 496/94BAGE 79, 370, 374f.)

2. Grundsätzlich können für die Bewertung entstandener Ansprüche iSd § 7 BetrAVG Dienstzeiten in einem unterbrochen Arbeitsverhältnis nicht zusammengerechnet werden. (BAG 26.09.2989 – 3 AZR 815/87 – BAGE 63, 47, 50)

3. Gegenteiliges hat zu gelten, wenn ein ursprünglich begründetes Arbeitsverhältnis für einen Zwischenzeitraum geruht hat; das Ruhen des Arbeitsverhältnisses berührt nämlich den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht (zur Problematik Ruhen/Wiedereinstellungsanspruch BAG 22.02.2000 - 3 AZR 4/99 - DB 2000, 482).

4. Eine dem Ruhen vergleichbare Fallgestaltung liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer nach Eigenkündigung noch innerhalb der Kündigungsfrist auf Drängen seines bisherigen Arbeitgebers verpflichtet, sein eingegangenes neues Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit aufzukündigen und nach Ablauf der dort einzuhaltenden Kündigungsfrist in ein Arbeitsverhältnis zu seinem bisherigen Arbeitgeber "zurückzukehren". Daß die Parteien hierzu nicht den Weg gewählt haben, daß mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis für die Zwischenzeit ruhen zu lassen und statt dessen bei Wiederaufnahme der Tätigkeit einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen haben, ist unschädlich.

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 8 Ca 4091/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.2003; Aktenzeichen 3 AZR 121/02)

 

Tenor

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für die Monate Mai 2001 bis einschließlich Oktober 2001 über die bereits anerkannten 3.608,52 DM hinaus einen Betrag in Höhe von 10.775,58 DM zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob sämtliche bei der B zurückgelegten Betriebszugehörigkeitszeiten im Zeitraum 01.07.1964 bis 31.03.1991 für Versorgungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu berücksichtigen sind.

Über das Vermögen der B wurde am 01.05.1997 das Konkursverfahren eröffnet.

Der Kläger trat am 01.07.1964 in die Dienste der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen ein. Dort erhielt er eine Versorgungszusage. Danach sollte der Kläger eine monatliche Pension in Höhe von 5 % des monatlichen Grundgehaltes erhalten. Vorgesehen waren Steigerungsbeträge in Höhe von 0,5 % des Gesamtgehalts pro Beschäftigungsjahr höchstens jedoch 25 % des letzten pensionsfähigen Gehaltes.

Am 31.07.1982 schied der Kläger bei der Gemeinschuldnerin aufgrund Eigenkündigung aus. Er begründete unter dem 01.08.1982 ein Arbeitsverhältnis zur O welches er innerhalb der Probezeit zum 31.10.1982 wieder aufkündigte.

Die O sicherte dem Kläger ihrerseits datiert unter dem 01. August 1982 eine Versorgungszusage (Einzelzusage) zu (Bl. 179 – 186 d. A.).

Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zur O zum 01.08.1982 sowie der zum 01.11.1982 erfolgten neuerlichen Beschäftigung bei der Gemeinschuldnerin ist folgendes unstreitig:

Bereits kurze Zeit nach der Eigenkündigung des Klägers zum 31.07.1982 trat die Gemeinschuldnerin an den Kläger heran, um den Kläger von seinem Vorhaben zur O zu wechseln, abzubringen. Diese Verhandlungen zogen sich über Wochen hin. Bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinschuldnerin zum 31.07.1982 kamen der Kläger und die Gemeinschuldnerin überein, dass der Kläger – sogar zu verbesserten Modalitäten – zur Gemeinschuldnerin zurückkehren sollte. Dabei war bekannt, dass der Kläger mit der O arbeitsvertraglich eine Probezeit vereinbart hatte und der Kläger während der Probezeit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen werde, um sodann – wie vereinbart – zur Gemeinschuldnerin zurückzukehren. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger auf dessen Verlangen hin zugesagt, dass der zu Gunsten des Kläger geltende Pensionsvertrag weiter Gültigkeit behalten sollte und ein möglicher Unterbrechungszeitraum in vollem Umfang in seine Pensionsansprüche mit einberechnet werden sollte.

Mit Schreiben vom 27.01.1983 bestätigte die Gemeinschuldnerin, dass der Pensionsvertrag vom 20.07.1978 wegen der kurzfristigen Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses weiterhin voll gültig sei. Darüber hinaus wurde eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung z...

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