Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 14.07.1995; Aktenzeichen 4 Ca 501/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.07.1995 – 4 Ca 501/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Form der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann.

Der am 30.05.1937 geborene Kläger ist bei der beklagten Genossenschaft seit dem 01.06.1962 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Gehalt beläuft sich auf rund 5.500,– DM. Der Kläger ist geschieden.

Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.05.1980 (GBV). Nach Ziffer 1.1 GBV erfolgt die Versorgung ausschließlich durch die Versorgungskasse westfälischer Genossenschaften VVaG Münster, einer Pensionskasse, der 412 Arbeitgeber als Mitglieder angehören und bei der 6 678 Arbeitnehmer versichert sind. Die Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen werden gemäß Ziffer 2.1 GBV gemeinschaftlich von der Beklagten und den Mitarbeitern aufgebracht, wobei die Beklagte mindestens 11,5 % und der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer 5 % des Versichertenjahreseinkommens zu entrichten hat. Der Kläger ist seit dem 01.06.1968 Mitglied der Pensionskasse.

Nach Ziffern 3.1, 6.2 GBV werden die in der Satzung der Versorgungskasse vorgesehenen Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezüge gewährt. Maßgeblich ist zur Zeit die Satzung vom 01.01.1991 (Satzung 91). In Erweiterung der Satzung aus dem Jahre 1985, die ausschließlich die Zahlung von Renten an die Versorgungsberechtigten vorsah, ist in die Satzung vom 01.01.01.1991 in § 9 Abs. 4 folgende Bestimmung aufgenommen worden:

Auf Antrag des Arbeitgebermitgliedes kann mit Zustimmung des Arbeitnehmermitgliedes anstelle der Altersrente oder vorgezogenen Altersrente eine Kapitalabfindung gewährt werden. Freiwillige oder beitragsfreie Mitglieder sind selbst antragsberechtigt. Voraussetzung ist, daß der Antrag mindestens drei Jahre vor Beginn der Rentenzahlung gestellt wurde. Die Höhe der Kapitalabfindung, die auch Anwartschaften auf Hinterbliebenenrenten beinhaltet, richtet sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan.

Die Satzungsänderung erfolgte, um im Vergleich zu Lebensversicherern eine größere Akzeptanz unter den Mitgliedern zu erreichen. Die Beklagte war mit der Änderung nicht einverstanden, sie wurde jedoch überstimmt.

Die Versorgungskasse teilte dem Kläger unter dem 16.08.1994 mit, daß sich die Kapitalabfindung bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente mit 60 Jahren auf 110.829,47 DM belaufe. Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 23.08.1994 die Beklagte, die Kapitalabfindung für ihn zu beantragen, da er beabsichtige, sie zum 30.09.1997 in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte lehnte es ab, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß es keine sachlichen Gründe gebe, die die Beklagte zur Verweigerung der Antragstellung berechtigten. Mit Rücksicht auf die sie treffende Fürsorgepflicht sei die Beklagte gehalten, bei der Versorgungskasse die Zahlung der Kapitalabfindung zu dem genannten Zeitpunkt zu beantragen.

Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, daß sie in ihrer Entscheidung frei sei, ob sie eine lebenslange Rente oder eine Kapitalabfindung gewähren wolle. Sie sei weder aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung noch der Satzung der Versorgungskasse verpflichtet, den vom Kläger begehrten Antrag zu stellen.

Es sei keineswegs unbillig, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, wenn sie die Stellung eines entsprechenden Antrags verweigere. Durch die von ihr gewählte Handhabung wolle sie erreichen, daß die Versorgung ihrer Arbeitnehmer im Alter kontinuierlich gesichert sei; bei einer Kapitalabfindung bestehe die Gefahr, daß die Versorgungsleistung vorzeitig konsumiert werde. Sie habe deshalb – was unter den Parteien unstreitig ist – bisher in keinem Fall einen Antrag auf Zahlung einer Kapitalabfindung gestellt. Sie lehne es ab, nunmehr einen Präzedenzfall zu schaffen.

Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, daß er keine Absicherung im Alter benötige, da ihm hinreichend hohe Ansprüche aus der Rentenversicherung und aus Lebensversicherungen zustünden. Es wäre für ihn vorteilhafter, wenn er die Kapitalabfindung, die er schließlich mitfinanziert habe, selber zinsgünstig anlege.

Das Arbeitsgericht hat im wesentlichen die Argumentation der Beklagten geteilt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es keineswegs sachfremd und willkürlich sei, sondern dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung entspreche, wenn die Beklagte generell die Versorgung ihrer Mitarbeiter durch Zahlung einer Rente sicherstellen wolle und deren Kapitalisierung ablehne. Der Kläger habe keine Gründe vorgetragen, die es rechtfertigten, von dieser Entscheidung in seinem Fall abzuweichen.

Das Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im einzelnen Bezug genommen wird, ist dem Kläger am 04.08.1995 zuge...

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