Rz. 6

Bis auf die nachstehend aufgeführten Verträge ist IFRS 15 auf alle Verträge mit Kunden anzuwenden: Leasingverträge, die unter IFRS 16 fallen, Versicherungsverträge im Anwendungsbereich des IFRS 17, Verträge über Finanzinstrumente oder andere vertragliche Rechte und Pflichten im Anwendungsbereich des IFRS 9, des IFRS 10, IFRS 11, IAS 27 und IAS 28.

[1]

Hinsichtlich der in den Anwendungsbereich des IFRS 17 fallenden von Herstellern oder Händlern angebotenen Serviceverträgen mit fixem Entgelt besteht das Wahlrecht, diese entweder nach IFRS 17 oder IFRS 15 zu behandeln.[2]

Weiterhin findet IFRS 15 keine Anwendung auf nicht-monetäre Güteraustausche (z. B. Rohstoffe) zwischen Unternehmen derselben Branche zur Ermöglichung zeitnaher und transportkostenreduzierender Lieferungen an Endkunden in unterschiedlichen Regionen.[3]

 

Rz. 7

vorläufig frei

[1] Vgl. IFRS 15.5 a)–c).
[2] Vgl. IFRS 15.5 b) sowie Ganssauge/Meurer, WPg 2018, S. 21 f.
[3] Vgl. IFRS 15.5 d); sowie Hagemann, PiR 2014, S. 228.

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