(1) 1Abfälle können
a) |
stofflich verwertet werden oder |
b) |
zur Gewinnung von Energie genutzt werden. |
2Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. 3§ 5 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.
(2) 1Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn
1. |
der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 kj/kg beträgt, |
2. |
ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 % erzielt wird, |
3. |
entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und |
4. |
die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können. |
2Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden, wenn die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
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