Es existieren zwei verschiedene Arten des beweglichen Pfandrechtes: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht.

Vertragliches Pfandrecht

Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Abschluss eines Vertrages, es wird in der Praxis jedoch durch das AGB-Pfandrecht, das eine spezielle Form des vertraglichen Pfandrechtes darstellt, ersetzt. Im Rahmen des AGB-Pfandrechtes bei Banken wird beispielsweise vereinbart, dass die Bank ein Pfandrecht auf alle im Besitz der Bank befindlichen oder zukünftig befindlichen Wertpapiere und Sachen des Kunden erhält. Darüber hinaus besitzt die Bank auch ein Pfandrecht auf die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die diesem aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung des Kunden mit der Bank entstehen. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden. Es erstreckt sich nicht auf solche Gelder oder Werte, die mit einer besonderen Verfügungsgewalt in den Besitz der Bank gelangt sind.

Der Vorteil des vertraglichen Pfandrechtes liegt darin, dass eine große Rechtssicherheit und Verständlichkeit besteht, da individuelle Vereinbarungen und Absprachen getroffen und vertraglich fixiert werden.

Gesetzliches Pfandrecht

Beim gesetzlichen Pfandrecht erhält der Gläubiger das Pfandrecht durch ein Gesetz, weshalb es nicht explizit vereinbart werden muss. Man unterscheidet hierbei zwischen gesetzlichem Besitzpfandrecht, bei dem sich das Pfandgut bereits im Besitz des Gläubigers befindet und besitzlosem gesetzlichen Pfandrecht, bei dem sich der Pfandgegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Gesetzliche Besitzpfandrechte treten beispielsweise bei Kommissionären[1] oder auch Werksunternehmern[2] auf. Besitzlose gesetzliche Pfandrechte entstehen insbesondere für Vermieter und Verpächter gemäß dem Vermieterpfandrecht[3] oder auch für Gastwirte.[4]

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen stellt ein dingliches Recht dar, das es dem Sicherungsnehmer gestattet, die verpfändete Sache mit Vorrang vor anderen Gläubigern zu verwerten. Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, darf der Sicherungsnehmer das Pfand veräußern und sich aus dem erzielten Geldbetrag befriedigen. Beim Pfandrecht handelt es sich um eine akzessorische Sicherheit, die erlischt, sobald der zu sichernde Kredit getilgt ist.[5]

Die Entstehung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen ist an mehrere Voraussetzungen gebunden:

  • Es muss eine Forderung bestehen, auf die sich das Pfandrecht bezieht.
  • Die Parteien müssen sich einig darüber sein, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.
  • Das Pfand muss an den Sicherungsnehmer übergeben werden.

Bei der Übergabe des Pfands ist zu beachten, dass das Pfand zwar in den Besitz des Sicherungsnehmers über geht, aber im Eigentum des Sicherungsgebers bleibt. Die Übergabe erfolgt primär durch die effektive Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger, der dadurch unmittelbaren Besitz an der Sache erhält, sie kann aber auch über die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der Sache, wenn zum Zeitpunkt der Verpfändung ein Dritter unmittelbarer Besitzer dieser Sache ist, vollzogen werden.[6]

[5] Wöhe/Bilstein/Ernst/Häcker, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 11. Aufl. 2013, S. 233.
[6] Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung, 3. Aufl. 2016, S. 177.

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