9.1 Wesen beweglicher Pfandrechte

9.1 Wesen beweglicher Pfandrechte

Das Pfandrecht stellt als sachenrechtliche Sicherheit ein dingliches Recht an beweglichen Sachen dar und ist in § 1204 BGB definiert. Es belastet eine bewegliche Sache, die zur Sicherung einer Forderung eingesetzt wird und ermöglicht es dem Gläubiger, diese Sache zur Befriedigung seiner Ansprüche zu nutzen. Der Gläubiger erhält durch das Pfandrecht das dingliche Recht an einem fremden Gegenstand (z. B. bewegliche oder unbewegliche Sachen). Während bei dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung das Eigentum an einer Sache übergeht, erhält der Kreditgeber bei dem Pfandrecht grundsätzlich den Besitz an einer Sache. Dieses Recht kann er zur Befriedigung seiner Ansprüche einsetzen, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. An der Entstehung des Pfandrechtes sind der Schuldner und der Gläubiger beteiligt, wobei vorausgesetzt wird, dass der Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner besitzt. Der Eigentümer muss dabei zwangsläufig den Besitz an dem Pfandobjekt aufgeben. Zur Sicherung seiner Forderung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht auf einen beweglichen Gegenstand. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch und entsteht somit erst bei Bestehen der Forderung und erlischt, sobald die Forderung nicht mehr vorhanden ist.

Verpfändet werden können wertvolle und leicht realisierbare einzelne Vermögensgegenstände, z. B. Schmuck, Edelmetalle oder sonstige marktgängige Waren wie Getreide, Zucker und Kaffee. Allerdings ist die Verpfändung nicht für alle Sachen als Sicherheitsleistung geeignet, da die Pfänder dem unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers entzogen werden. Vermögensteile, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens unabdingbar sind, eignen sich nicht zur Verpfändung. Neben der Verpfändung von beweglichen Sachen ist auch die Verpfändung von Rechten möglich. Pfandrechte an Rechten können vor allem bei Buchforderungen, aber auch bei Wertpapieren, Gesellschaftsanteilen, Patent- oder Urheberrechten eingeräumt werden. Für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht gelten die Vorschriften des BGB zur Übertragung von Rechten. Die unübertragbaren Forderungen wie beispielsweise das unpfändbare Arbeitseinkommen oder der Nießbrauch sind nicht pfändbar. Zur Wirksamkeit der Verpfändung einer Forderung ist die Verpfändung dem Schuldner anzuzeigen.[1] Hierin liegt auch der Grund dafür, dass in der Praxis die Sicherungsabtretung (Zession) eine größere Bedeutung besitzt. Eine derartige Anzeige kann nämlich den Ruf des Forderungsinhabers negativ belasten.

[1] Bieg/Kußmaul/Waschbusch, Finanzierung, 3. Aufl. 2016, S. 178.

9.2 Arten des beweglichen Pfandrechtes

Es existieren zwei verschiedene Arten des beweglichen Pfandrechtes: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht.

Vertragliches Pfandrecht

Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch Abschluss eines Vertrages, es wird in der Praxis jedoch durch das AGB-Pfandrecht, das eine spezielle Form des vertraglichen Pfandrechtes darstellt, ersetzt. Im Rahmen des AGB-Pfandrechtes bei Banken wird beispielsweise vereinbart, dass die Bank ein Pfandrecht auf alle im Besitz der Bank befindlichen oder zukünftig befindlichen Wertpapiere und Sachen des Kunden erhält. Darüber hinaus besitzt die Bank auch ein Pfandrecht auf die Ansprüche des Kunden gegen die Bank, die diesem aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung des Kunden mit der Bank entstehen. Das Pfandrecht dient der Sicherung aller Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden. Es erstreckt sich nicht auf solche Gelder oder Werte, die mit einer besonderen Verfügungsgewalt in den Besitz der Bank gelangt sind.

Der Vorteil des vertraglichen Pfandrechtes liegt darin, dass eine große Rechtssicherheit und Verständlichkeit besteht, da individuelle Vereinbarungen und Absprachen getroffen und vertraglich fixiert werden.

Gesetzliches Pfandrecht

Beim gesetzlichen Pfandrecht erhält der Gläubiger das Pfandrecht durch ein Gesetz, weshalb es nicht explizit vereinbart werden muss. Man unterscheidet hierbei zwischen gesetzlichem Besitzpfandrecht, bei dem sich das Pfandgut bereits im Besitz des Gläubigers befindet und besitzlosem gesetzlichen Pfandrecht, bei dem sich der Pfandgegenstand im Besitz des Schuldners befindet. Gesetzliche Besitzpfandrechte treten beispielsweise bei Kommissionären[1] oder auch Werksunternehmern[2] auf. Besitzlose gesetzliche Pfandrechte entstehen insbesondere für Vermieter und Verpächter gemäß dem Vermieterpfandrecht[3] oder auch für Gastwirte.[4]

Das Pfandrecht an beweglichen Sachen stellt ein dingliches Recht dar, das es dem Sicherungsnehmer gestattet, die verpfändete Sache mit Vorrang vor anderen Gläubigern zu verwerten. Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, darf der Sicherungsnehmer das Pfand veräußern und sich aus dem erzielten Geldbetrag befriedigen. Beim Pfandrecht handelt es sich um eine akzessorische Sicherheit, die erlischt, sobald der zu sichernde Kredit getilgt ist.[5]

Die Entstehung eines Pfandrechts an beweglichen Sachen ist an mehrere Voraussetzungen geb...

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