Da der Kreditgeber treuhänderischer Eigentümer des Sicherungsgutes ist, darf er nur eingeschränkt über die Sache verfügen und erst mit Fälligkeit der gesicherten Forderung das Gut veräußern. Hat der Kreditnehmer die an ihn gestellte Forderung erfüllt, ist der Gläubiger zur Rückübertragung des Sicherungsgutes verpflichtet. Da das Sicherungsgut nicht in das Vermögen des Gläubigers übergeht, wird es beim Sicherungsgeber bilanziert.

Die Grundlage für die Verwertung des Sicherungsgutes bildet der Sicherungsvertrag. Grundsätzlich gilt, dass der Gläubiger das Sicherungsgut nur verwerten darf, wenn die Forderung fällig ist und er mit Beginn des Verwertungsrechtes einen Herausgabeanspruch an den Sicherungsgeber besitzt. Die Verwertung kann nur durch Verkauf erfolgen. Dabei ist der Kreditgeber dazu verpflichtet, die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren und die günstigste Verwertungsart zu wählen. Es existieren 3 Verwertungsarten: freihändiger Verkauf, freihändige bzw. öffentliche Versteigerung und Zwangsvollstreckung.

Beim freihändigen Verkauf wird das Sicherungsgut auf dem freien Markt verkauft. In der Regel lässt der Kreditgeber das Gut vor dem Verkauf von einem unabhängigen Sachverständigen schätzen, um sich vor Schadensersatzansprüchen des Sicherungsgebers zu schützen. Auch kann das Gut vor dem Verkauf auf dem freien Markt zunächst dem Sicherungsgeber zum Kauf zu dem angestrebten Preis angeboten werden.

Bei der freihändigen bzw. öffentlichen Versteigerung wählt der Sicherungsnehmer einen – meist öffentlich bestellten – Versteigerer aus. Von dessen Qualität hängt der erzielbare Versteigerungserlös ab, denn dieser muss dafür sorgen, dass möglichst viele Interessenten an der Versteigerung teilnehmen.

Die Zwangsvollstreckung wird durchgeführt, wenn die beiden anderen Möglichkeiten der Verwertung nicht durchführbar sind. Für die Zwangsvollstreckung benötigt der Sicherungsnehmer einen entsprechenden Titel und beauftragt einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung bzw. Versteigerung des Sicherungsgutes.

Das Eigentum an dem Sicherungsgut erlischt, wenn ein Dritter die Ware gutgläubig erwirbt oder die Ware rückübertragen wird. Die Rückübertragung vom Sicherungsnehmer auf den Sicherungsgeber erfolgt jedoch nicht automatisch durch die Tilgung der Forderung. Vielmehr erlangt der Sicherungsgeber durch die Begleichung der Forderung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung des Sicherungsgutes.

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